Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 01. August 1959
§ 148

§ 148 – Anordnung der Beweissicherung

(1) Wird ein anwaltsgerichtliches Verfahren gegen ein Mitglied der Rechtsanwaltskammer eingestellt, weil dessen Zulassung erloschen ist, so kann in der Entscheidung auf Antrag der Staatsanwaltschaft zugleich die Sicherung der Beweise angeordnet werden, wenn dringende Gründe für die Annahme vorliegen, dass auf Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft oder auf Aberkennung der Rechtsdienstleistungsbefugnis erkannt worden wäre. Die Anordnung kann nicht angefochten werden. (2) Die Beweise werden von dem Anwaltsgericht aufgenommen. Das Anwaltsgericht kann eines seiner Mitglieder mit der Beweisaufnahme beauftragen.

Kurz erklärt

  • Wenn ein Verfahren gegen einen Anwalt eingestellt wird, weil er nicht mehr zugelassen ist, kann die Staatsanwaltschaft Beweise sichern lassen.
  • Dies geschieht, wenn es dringende Gründe gibt, die auf eine mögliche Ausschließung oder Aberkennung der Zulassung hinweisen.
  • Die Entscheidung zur Beweissicherung kann nicht angefochten werden.
  • Die Beweise werden vom Anwaltsgericht gesammelt.
  • Ein Mitglied des Anwaltsgerichts kann mit der Beweisaufnahme beauftragt werden.