Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 01. August 1959
§ 106

§ 106 – Besetzung des Senats für Anwaltssachen

(1) Für Angelegenheiten, die in diesem Gesetz dem Bundesgerichtshof zugewiesen sind, wird bei dem Bundesgerichtshof ein Senat für Anwaltssachen gebildet. Der Senat gilt, soweit auf das Verfahren die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend anzuwenden sind, als Zivilsenat und, soweit für das Verfahren die Vorschriften der Strafprozeßordnung entsprechend gelten, als Strafsenat im Sinne des § 132 des Gerichtsverfassungsgesetzes. (2) Der Senat besteht aus dem Präsidenten des Bundesgerichtshofes sowie zwei Mitgliedern des Bundesgerichtshofes und zwei Rechtsanwälten als Beisitzern. Den Vorsitz führt der Präsident des Bundesgerichtshofes oder in seiner Vertretung ein vom Präsidium des Bundesgerichtshofes bestimmter Vorsitzender Richter.

Kurz erklärt

  • Der Bundesgerichtshof bildet einen speziellen Senat für Anwaltssachen.
  • Dieser Senat wird als Zivilsenat oder Strafsenat betrachtet, je nach den geltenden Verfahrensvorschriften.
  • Der Senat setzt sich aus dem Präsidenten des Bundesgerichtshofes, zwei Mitgliedern des Gerichts und zwei Rechtsanwälten zusammen.
  • Der Präsident des Bundesgerichtshofes leitet den Senat oder bestimmt einen Vertreter.
  • Die Verfahren richten sich nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung oder der Strafprozessordnung.