Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 01. August 1959
§ 105

§ 105 – Geschäftsverteilung und Geschäftsordnung

(1) Für die Geschäftsverteilung bei dem Anwaltsgerichtshof gelten die Vorschriften des Zweiten Titels sowie § 70 Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend. (2) Der Geschäftsgang wird durch eine Geschäftsordnung geregelt, die von den Mitgliedern des Anwaltsgerichtshofes zu beschließen ist; sie bedarf der Bestätigung durch die Landesjustizverwaltung.

Kurz erklärt

  • Die Geschäftsverteilung beim Anwaltsgerichtshof folgt bestimmten Vorschriften.
  • Diese Vorschriften stammen aus dem Zweiten Titel und § 70 Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes.
  • Der Ablauf der Geschäfte wird durch eine Geschäftsordnung festgelegt.
  • Die Geschäftsordnung muss von den Mitgliedern des Anwaltsgerichtshofes beschlossen werden.
  • Die Landesjustizverwaltung muss die Geschäftsordnung bestätigen.