Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 01. August 1959
§ 121

§ 121 – Einleitung des anwaltsgerichtlichen Verfahrens

Das anwaltsgerichtliche Verfahren wird dadurch eingeleitet, daß die Staatsanwaltschaft bei dem Anwaltsgericht eine Anschuldigungsschrift einreicht.

Kurz erklärt

  • Das Verfahren vor dem Anwaltsgericht beginnt mit einer Anschuldigung.
  • Die Staatsanwaltschaft reicht die Anschuldigungsschrift ein.
  • Diese Einreichung erfolgt beim Anwaltsgericht.
  • Das Anwaltsgericht ist zuständig für solche Verfahren.
  • Die Anschuldigung ist der erste Schritt im Verfahren.