Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
01. August 1959
§ 121
§ 121 – Einleitung des anwaltsgerichtlichen Verfahrens
Das anwaltsgerichtliche Verfahren wird dadurch eingeleitet, daß die Staatsanwaltschaft bei dem Anwaltsgericht eine Anschuldigungsschrift einreicht.
Kurz erklärt
- Das Verfahren vor dem Anwaltsgericht beginnt mit einer Anschuldigung.
- Die Staatsanwaltschaft reicht die Anschuldigungsschrift ein.
- Diese Einreichung erfolgt beim Anwaltsgericht.
- Das Anwaltsgericht ist zuständig für solche Verfahren.
- Die Anschuldigung ist der erste Schritt im Verfahren.