Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 01. August 1959
§ 145

§ 145 – Revision

(1) Gegen ein Urteil des Anwaltsgerichtshofes ist die Revision an den Bundesgerichtshof zulässig, wenn das Urteil auf eine Maßnahme nach § 114 Absatz 1 Nummer 4 oder 5 oder Absatz 2 Nummer 4 oder 5 lautet; normal normal wenn der Anwaltsgerichtshof entgegen einem Antrag der Staatsanwaltschaft nicht auf eine Maßnahme nach § 114 Absatz 1 Nummer 4 oder 5 oder Absatz 2 Nummer 4 oder 5 erkannt hat; normal normal wenn der Anwaltsgerichtshof sie in dem Urteil zugelassen hat. normal normal normal arabic (2) Der Anwaltsgerichtshof darf die Revision nur zulassen, wenn er über Rechtsfragen oder Fragen der anwaltlichen Berufspflichten entschieden hat, die von grundsätzlicher Bedeutung sind. (3) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Anwaltsgerichtshof einzulegen. In der Beschwerdeschrift muß die grundsätzliche Rechtsfrage ausdrücklich bezeichnet werden. (4) Die Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. (5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, so entscheidet der Bundesgerichtshof durch Beschluß. Der Beschluß bedarf keiner Begründung, wenn die Beschwerde einstimmig verworfen oder zurückgewiesen wird. Mit Ablehnung der Beschwerde durch den Bundesgerichtshof wird das Urteil rechtskräftig. Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit Zustellung des Beschwerdebescheides die Revisionsfrist.

Kurz erklärt

  • Eine Revision gegen Urteile des Anwaltsgerichtshofes ist beim Bundesgerichtshof möglich, wenn bestimmte Maßnahmen betroffen sind oder wenn der Anwaltsgerichtshof nicht auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft reagiert hat.
  • Der Anwaltsgerichtshof darf die Revision nur zulassen, wenn es um grundlegende Rechtsfragen oder anwaltliche Berufspflichten geht.
  • Eine Nichtzulassung der Revision kann innerhalb eines Monats durch eine Beschwerde angefochten werden, die beim Anwaltsgerichtshof eingereicht werden muss.
  • Die Beschwerde stoppt die Rechtskraft des Urteils.
  • Wenn die Beschwerde abgelehnt wird, wird das Urteil rechtskräftig; wenn sie angenommen wird, beginnt die Frist für die Revision mit der Zustellung des Beschwerdebescheides.