Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 01. August 1959
§ 199

§ 199 – Festsetzung der Kosten des Verfahrens vor dem Anwaltsgericht

(1) Die Kosten, die das Mitglied der Rechtsanwaltskammer in dem Verfahren vor dem Anwaltsgericht zu tragen hat, werden von dem Vorsitzenden der Kammer des Anwaltsgerichts durch Beschluß festgesetzt. (2) Gegen den Festsetzungsbeschluß kann das Mitglied binnen einer Notfrist von zwei Wochen, die mit der Zustellung des Beschlusses beginnt, Erinnerung einlegen. Über die Erinnerung entscheidet das Anwaltsgericht, dessen Vorsitzender den Beschluß erlassen hat. Gegen die Entscheidung des Anwaltsgerichts kann das Mitglied sofortige Beschwerde einlegen. Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Kurz erklärt

  • Die Kosten für das Verfahren vor dem Anwaltsgericht werden vom Vorsitzenden der Kammer festgelegt.
  • Das Mitglied kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses eine Erinnerung einlegen.
  • Das Anwaltsgericht entscheidet über die Erinnerung.
  • Gegen die Entscheidung des Anwaltsgerichts kann das Mitglied sofortige Beschwerde einlegen.
  • Die Verfahren sind gebührenfrei und Kosten werden nicht erstattet.