Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 01. August 1959
§ 153

§ 153 – Verbot im Anschluss an die Hauptverhandlung

Hat das Gericht auf Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft oder auf Aberkennung der Rechtsdienstleistungsbefugnis erkannt, so kann es im unmittelbaren Anschluß an die Hauptverhandlung über die Verhängung des Berufs- oder Vertretungsverbotes verhandeln und entscheiden. Dies gilt auch dann, wenn das Mitglied der Rechtsanwaltskammer zu der Hauptverhandlung nicht erschienen ist.

Kurz erklärt

  • Das Gericht kann über die Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft entscheiden.
  • Es kann auch die Aberkennung der Rechtsdienstleistungsbefugnis beschließen.
  • Die Entscheidung über das Berufs- oder Vertretungsverbot erfolgt direkt nach der Hauptverhandlung.
  • Dies gilt unabhängig davon, ob das betroffene Mitglied der Rechtsanwaltskammer anwesend ist.
  • Die Verhandlung und Entscheidung können sofort nach der Hauptverhandlung stattfinden.