Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 01. August 1959
§ 209a

§ 209a – Zulassung und Befugnisse bestehender Berufsausübungsgesellschaften

(1) Wenn eine Gesellschaft vor dem 1. August 2022 als Rechtsanwaltsgesellschaft zugelassen war, gilt diese Zulassung als Zulassung der Berufsausübungsgesellschaft nach § 59f Absatz 1. (2) Berufsausübungsgesellschaften, die am 1. August 2022 bestanden, normal nach § 59f Absatz 1 zulassungsbedürftig sind und normal nicht schon nach Absatz 1 als zugelassen gelten, normal arabic müssen bis zum 1. November 2022 eine Zulassung beantragen. Ihnen stehen bis zur Entscheidung der zuständigen Rechtsanwaltskammer über den Antrag auf Zulassung die Befugnisse nach den §§ 59k und 59l zu.

Kurz erklärt

  • Gesellschaften, die vor dem 1. August 2022 als Rechtsanwaltsgesellschaften zugelassen waren, behalten ihre Zulassung.
  • Berufsausübungsgesellschaften, die am 1. August 2022 existierten, müssen eine Zulassung nach § 59f Absatz 1 beantragen.
  • Der Antrag auf Zulassung muss bis zum 1. November 2022 eingereicht werden.
  • Diese Gesellschaften dürfen bis zur Entscheidung über ihren Zulassungsantrag bestimmte Befugnisse ausüben.
  • Die zuständige Rechtsanwaltskammer entscheidet über die Zulassung.