Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
01. August 1959
§ 118c
§ 118c – Anwaltsgerichtliche Verfahren gegen Leitungspersonen und Berufsausübungsgesellschaften
(1) Das anwaltsgerichtliche Verfahren gegen eine Leitungsperson und das anwaltsgerichtliche Verfahren gegen eine Berufsausübungsgesellschaft können miteinander verbunden werden. (2) Von anwaltsgerichtlichen Maßnahmen gegen eine Berufsausübungsgesellschaft kann abgesehen werden, wenn sie unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Art der Pflichtverletzung, deren Häufigkeit und Gleichförmigkeit und des Schwerpunkts der Vorwerfbarkeit, neben der Verhängung einer anwaltsgerichtlichen Maßnahme gegen die Leitungsperson nicht erforderlich erscheinen.
Kurz erklärt
- Verfahren gegen eine Leitungsperson und eine Berufsausübungsgesellschaft können zusammengeführt werden.
- Anwaltsgerichtliche Maßnahmen gegen eine Berufsausübungsgesellschaft können unter bestimmten Umständen entfallen.
- Die Entscheidung hängt von den spezifischen Umständen des Einzelfalls ab.
- Wichtige Faktoren sind die Art und Häufigkeit der Pflichtverletzung.
- Der Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit spielt ebenfalls eine Rolle bei der Entscheidung.