Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
01. August 1959
§ 118d
§ 118d – Vertretung von Berufsausübungsgesellschaften
(1) Die Berufsausübungsgesellschaft wird vorbehaltlich des § 118e Absatz 1 Satz 2 im anwaltsgerichtlichen Verfahren durch ihre gesetzlichen Vertreter vertreten. (2) Von der Vertretung ausgeschlossen sind Personen, die einer Berufspflichtverletzung beschuldigt sind. (3) § 51 Absatz 2 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
Kurz erklärt
- Die Berufsausübungsgesellschaft wird durch ihre gesetzlichen Vertreter im anwaltsgerichtlichen Verfahren vertreten.
- Personen, die einer Berufspflichtverletzung beschuldigt werden, dürfen nicht vertreten.
- Es gelten die Regelungen des § 51 Absatz 2 der Zivilprozessordnung.