Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
01. August 1959
§ 101
§ 101 – Besetzung des Anwaltsgerichtshofes
(1) Der Anwaltsgerichtshof wird mit einem Präsidenten, der erforderlichen Anzahl von weiteren Vorsitzenden sowie mit Rechtsanwälten und Berufsrichtern als weiteren Mitgliedern besetzt. Der Präsident und die weiteren Vorsitzenden müssen die Befähigung zum Richteramt haben. (2) Bei dem Anwaltsgerichtshof können nach Bedarf mehrere Senate gebildet werden. Die nähere Anordnung trifft die Landesjustizverwaltung. Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer ist vorher zu hören. (3) Zum Präsidenten des Anwaltsgerichtshofes und zu Vorsitzenden der Senate sind anwaltliche Mitglieder des Anwaltsgerichtshofes zu bestellen. § 93 Abs. 2 gilt sinngemäß.
Kurz erklärt
- Der Anwaltsgerichtshof besteht aus einem Präsidenten, weiteren Vorsitzenden und Mitgliedern, die Rechtsanwälte und Berufsrichter sind.
- Präsident und Vorsitzende müssen die Befähigung zum Richteramt haben.
- Es können mehrere Senate im Anwaltsgerichtshof gebildet werden, je nach Bedarf.
- Die Landesjustizverwaltung entscheidet über die Bildung der Senate und hört vorher den Vorstand der Rechtsanwaltskammer.
- Präsident und Vorsitzende der Senate werden aus den anwaltlichen Mitgliedern des Anwaltsgerichtshofes bestellt.