Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 01. August 1959
§ 191e

§ 191e – Prüfung von Beschlüssen durch die Aufsichtsbehörde

(1) Der Vorsitzende der Satzungsversammlung hat die von der Satzungsversammlung gefassten Beschlüsse zur Berufsordnung dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz zuzuleiten. Dieses kann die Beschlüsse oder Teile derselben innerhalb von drei Monaten nach Zugang im Rahmen seiner Staatsaufsicht (§ 176 Absatz 2) aufheben. Beabsichtigt es eine Aufhebung, soll es der Bundesrechtsanwaltskammer zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme geben. (2) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat zu prüfen, ob die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/958 in der jeweils geltenden Fassung eingehalten wurden. Zu diesem Zweck hat ihm der Vorsitzende der Satzungsversammlung die Unterlagen zuzuleiten, aus denen sich die Einhaltung der Vorgaben ergibt. Insbesondere sind die Gründe zu übermitteln, auf Grund derer die Satzungsversammlung die Beschlüsse zur Berufsordnung als gerechtfertigt, notwendig und verhältnismäßig beurteilt hat. (3) Die von der Satzungsversammlung gefassten Beschlüsse sind nach Abschluss des aufsichtsrechtlichen Prüfverfahrens unter Angabe des Datums ihres Inkrafttretens dauerhaft auf der Internetseite der Bundesrechtsanwaltskammer zu veröffentlichen, sofern sie nicht im aufsichtsrechtlichen Prüfverfahren aufgehoben wurden. Sie treten am ersten Tag des dritten auf die Veröffentlichung folgenden Monats in Kraft.

Kurz erklärt

  • Der Vorsitzende der Satzungsversammlung muss die Beschlüsse zur Berufsordnung an das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz senden.
  • Das Ministerium kann die Beschlüsse innerhalb von drei Monaten aufheben und muss der Bundesrechtsanwaltskammer die Möglichkeit zur Stellungnahme geben.
  • Das Ministerium prüft, ob die EU-Richtlinie 2018/958 eingehalten wurde und benötigt dafür entsprechende Unterlagen von der Satzungsversammlung.
  • Die Satzungsversammlung muss die Gründe für die Beschlüsse darlegen, um deren Rechtfertigung und Verhältnismäßigkeit zu zeigen.
  • Nach der Prüfung werden die Beschlüsse auf der Internetseite der Bundesrechtsanwaltskammer veröffentlicht und treten drei Monate nach der Veröffentlichung in Kraft, sofern sie nicht aufgehoben wurden.