Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 01. August 1959
§ 109

§ 109 – Beendigung des Amtes als Beisitzer

(1) Für das Ende des Amtes des anwaltlichen Beisitzers gilt § 95 Abs. 1a Satz 1 und 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass keine Mitgliedschaft in einer Rechtsanwaltskammer mehr besteht. (2) Für die Amtsenthebung und die Entlassung aus dem Amt des Beisitzers ist § 95 Abs. 1a Satz 3, Abs. 2 und 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz an die Stelle der Landesjustizverwaltung tritt und über die Amtsenthebung ein Zivilsenat des Bundesgerichtshofes entscheidet. Bei der Entscheidung dürfen die Mitglieder des Senats für Anwaltssachen nicht mitwirken. Vor der Entscheidung sind der Rechtsanwalt und die Bundesrechtsanwaltskammer zu hören. (3) (weggefallen)

Kurz erklärt

  • Das Ende des Amts des anwaltlichen Beisitzers erfolgt ohne Mitgliedschaft in einer Rechtsanwaltskammer.
  • Für die Amtsenthebung und Entlassung des Beisitzers gilt eine spezielle Regelung.
  • Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz übernimmt die Verantwortung für die Amtsenthebung.
  • Ein Zivilsenat des Bundesgerichtshofes entscheidet über die Amtsenthebung, ohne dass Mitglieder des Senats für Anwaltssachen mitwirken.
  • Vor der Entscheidung müssen der Rechtsanwalt und die Bundesrechtsanwaltskammer angehört werden.