§ 138 – Verlesen von Protokollen
(1) Das Anwaltsgericht beschließt nach pflichtmäßigem Ermessen, ob die Aussagen von Zeugen oder Sachverständigen, die bereits in dem anwaltsgerichtlichen oder in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren vernommen worden sind, zu verlesen sind. (2) Bevor der Gerichtsbeschluss ergeht, kann die Staatsanwaltschaft oder das Mitglied der Rechtsanwaltskammer beantragen, Zeugen oder Sachverständige in der Hauptverhandlung zu vernehmen. Einem solchen Antrag ist zu entsprechen, es sei denn, dass die Zeugen oder Sachverständigen voraussichtlich am Erscheinen in der Hauptverhandlung gehindert sind oder ihnen das Erscheinen wegen großer Entfernung nicht zugemutet werden kann. Wird dem Antrag stattgegeben, so darf das Protokoll über die frühere Vernehmung nicht verlesen werden. (3) Sind Zeugen oder Sachverständige durch einen beauftragten oder ersuchten Richter vernommen worden (§ 137), so kann der Verlesung des Protokolls nicht widersprochen werden. Die Staatsanwaltschaft oder das Mitglied der Rechtsanwaltskammer kann jedoch der Verlesung widersprechen, wenn ein Antrag gemäß § 137 Satz 3 abgelehnt worden ist und Gründe für eine Ablehnung des Antrags jetzt nicht mehr bestehen.
Kurz erklärt
- Das Anwaltsgericht entscheidet, ob frühere Aussagen von Zeugen oder Sachverständigen verlesen werden.
- Vor dem Beschluss kann die Staatsanwaltschaft oder ein Mitglied der Rechtsanwaltskammer beantragen, Zeugen oder Sachverständige in der Hauptverhandlung zu hören.
- Dem Antrag auf Vernehmung muss stattgegeben werden, es sei denn, die Zeugen oder Sachverständigen können nicht erscheinen.
- Wenn der Antrag genehmigt wird, darf das Protokoll der früheren Vernehmung nicht verlesen werden.
- Bei Vernehmungen durch einen beauftragten Richter kann die Verlesung des Protokolls nicht abgelehnt werden, es sei denn, es gibt neue Gründe dafür.