Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
01. August 1959
§ 117
§ 117 – Keine Verhaftung des Rechtsanwalts
Der Rechtsanwalt darf zur Durchführung des anwaltsgerichtlichen Verfahrens weder vorläufig festgenommen noch verhaftet oder vorgeführt werden. Er kann nicht zur Vorbereitung eines Gutachtens über seinen psychischen Zustand in ein psychiatrisches Krankenhaus gebracht werden.
Kurz erklärt
- Ein Rechtsanwalt kann nicht vorläufig festgenommen werden.
- Er darf nicht verhaftet werden.
- Er kann nicht vorgeführt werden.
- Eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zur Gutachtensvorbereitung ist nicht erlaubt.
- Diese Regelungen gelten im Rahmen des anwaltsgerichtlichen Verfahrens.