§ 69 – Vorzeitiges Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes
(1) Ein Rechtsanwalt scheidet als Mitglied des Vorstandes aus, wenn er nicht mehr Mitglied der Kammer ist oder seine Wählbarkeit aus den in § 66 Absatz 1 Nummer 3, 4 und 6 angegebenen Gründen verliert; normal normal wenn er sein Amt niederlegt. normal normal normal arabic normal normal normal arabic (2) Der Rechtsanwalt hat die Erklärung, daß er das Amt niederlege, dem Vorstand gegenüber schriftlich abzugeben. Die Erklärung kann nicht widerrufen werden. (3) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so ist es für den Rest seiner Amtszeit durch ein neues Mitglied zu ersetzen. Davon kann abgesehen werden, wenn die Zahl der Mitglieder des Vorstandes nicht unter sieben sinkt. Die Ersetzung kann durch das Nachrücken einer bei der letzten Wahl nicht gewählten Person oder durch eine Nachwahl erfolgen. Das Nähere bestimmt die Geschäftsordnung der Kammer. (4) Wird gegen ein Mitglied des Vorstands eine der in § 66 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 genannten Maßnahmen verhängt oder angeordnet, ruht seine Mitgliedschaft für die Dauer der Maßnahme. Besteht gegen ein Mitglied des Vorstandes der Verdacht einer schuldhaften Verletzung seiner beruflichen Pflichten, so ist es von einer Tätigkeit der Rechtsanwaltskammer in dieser Angelegenheit ausgeschlossen. (5) Die Geschäftsordnung der Kammer kann weitere Gründe vorsehen, die zum Ausscheiden aus dem Vorstand oder zum Ruhen der dortigen Mitgliedschaft führen.
Kurz erklärt
- Ein Rechtsanwalt scheidet aus dem Vorstand aus, wenn er nicht mehr Kammermitglied ist oder bestimmte Wählbarkeitsgründe verliert.
- Die Amtsniederlegung muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden und kann nicht zurückgenommen werden.
- Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds wird es ersetzt, solange die Anzahl der Mitglieder nicht unter sieben sinkt.
- Bei bestimmten Maßnahmen gegen ein Vorstandsmitglied ruht dessen Mitgliedschaft, und bei Verdacht auf Pflichtverletzung ist es von der Tätigkeit ausgeschlossen.
- Die Geschäftsordnung kann zusätzliche Gründe für das Ausscheiden oder Ruhen der Mitgliedschaft im Vorstand festlegen.