Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
01. August 1959
§ 117a
§ 117a – Verteidigung
Auf die Verteidigung im anwaltsgerichtlichen Verfahren ist § 140 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 6, 7 und 9 der Strafprozeßordnung nicht anzuwenden.
Kurz erklärt
- Die Regelungen des § 140 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 6, 7 und 9 der Strafprozessordnung gelten nicht für das anwaltsgerichtliche Verfahren.
- Es gibt spezielle Vorschriften für die Verteidigung in diesem Verfahren.
- Anwälte haben möglicherweise andere Rechte und Pflichten im anwaltsgerichtlichen Verfahren.
- Die genannten Paragraphen beziehen sich auf die Strafprozessordnung, die hier nicht anwendbar ist.
- Das anwaltsgerichtliche Verfahren hat eigene Regeln für die Verteidigung.