Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 01. August 1959
§ 117a

§ 117a – Verteidigung

Auf die Verteidigung im anwaltsgerichtlichen Verfahren ist § 140 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 6, 7 und 9 der Strafprozeßordnung nicht anzuwenden.

Kurz erklärt

  • Die Regelungen des § 140 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 6, 7 und 9 der Strafprozessordnung gelten nicht für das anwaltsgerichtliche Verfahren.
  • Es gibt spezielle Vorschriften für die Verteidigung in diesem Verfahren.
  • Anwälte haben möglicherweise andere Rechte und Pflichten im anwaltsgerichtlichen Verfahren.
  • Die genannten Paragraphen beziehen sich auf die Strafprozessordnung, die hier nicht anwendbar ist.
  • Das anwaltsgerichtliche Verfahren hat eigene Regeln für die Verteidigung.