Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
01. August 1959
§ 175
§ 175 – Zusammensetzung und Sitz der Bundesrechtsanwaltskammer
(1) Die Rechtsanwaltskammern werden zu einer Bundesrechtsanwaltskammer zusammengeschlossen. (2) Der Sitz der Bundesrechtsanwaltskammer wird durch ihre Satzung bestimmt.
Kurz erklärt
- Die Rechtsanwaltskammern werden zu einer einzigen Bundesrechtsanwaltskammer zusammengelegt.
- Es gibt nur eine zentrale Kammer für alle Rechtsanwälte in Deutschland.
- Der Standort der Bundesrechtsanwaltskammer wird in ihrer Satzung festgelegt.
- Die Satzung regelt wichtige Aspekte der Kammerorganisation.
- Diese Regelung betrifft alle Rechtsanwälte im Bundesgebiet.