Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 01. August 1959
§ 175

§ 175 – Zusammensetzung und Sitz der Bundesrechtsanwaltskammer

(1) Die Rechtsanwaltskammern werden zu einer Bundesrechtsanwaltskammer zusammengeschlossen. (2) Der Sitz der Bundesrechtsanwaltskammer wird durch ihre Satzung bestimmt.

Kurz erklärt

  • Die Rechtsanwaltskammern werden zu einer einzigen Bundesrechtsanwaltskammer zusammengelegt.
  • Es gibt nur eine zentrale Kammer für alle Rechtsanwälte in Deutschland.
  • Der Standort der Bundesrechtsanwaltskammer wird in ihrer Satzung festgelegt.
  • Die Satzung regelt wichtige Aspekte der Kammerorganisation.
  • Diese Regelung betrifft alle Rechtsanwälte im Bundesgebiet.