Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 01. August 1959
§ 191d

§ 191d – Leitung der Versammlung und Beschlussfassung

(1) Den Vorsitz der Satzungsversammlung führt der Präsident der Bundesrechtsanwaltskammer. Der Vorsitzende bestimmt den Schriftführer aus der Mitte der Satzungsversammlung. (2) Die Satzungsversammlung ist beschlußfähig, wenn drei Fünftel ihrer stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. (3) Die Beschlüsse zur Berufsordnung werden mit der Mehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder gefaßt, sonstige Beschlüsse mit der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme, ist an Weisungen nicht gebunden und kann seine Stimme nur persönlich abgeben. Eine Vertretung findet nicht statt. (4) Der Wortlaut der von der Satzungsversammlung gefaßten Beschlüsse ist in einer Niederschrift festzuhalten, die vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen und bei der Geschäftsstelle der Bundesrechtsanwaltskammer zu verwahren ist. (5) (weggefallen)

Kurz erklärt

  • Der Präsident der Bundesrechtsanwaltskammer leitet die Satzungsversammlung und wählt einen Schriftführer aus der Versammlung.
  • Die Satzungsversammlung ist beschlussfähig, wenn drei Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
  • Beschlüsse zur Berufsordnung erfordern die Mehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder, andere Beschlüsse die Mehrheit der Anwesenden.
  • Jedes Mitglied hat eine Stimme, muss persönlich abstimmen und kann nicht vertreten werden.
  • Die Beschlüsse werden in einer Niederschrift festgehalten, die vom Vorsitzenden und Schriftführer unterschrieben wird.