Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 01. August 1959
§ 183

§ 183 – Ehrenamtliche Tätigkeit des Präsidiums

Die Mitglieder des Präsidiums üben ihre Tätigkeit unentgeltlich aus. Sie erhalten jedoch eine angemessene Entschädigung für den mit ihrer Tätigkeit verbundenen Aufwand sowie eine Reisekostenvergütung.

Kurz erklärt

  • Die Mitglieder des Präsidiums arbeiten ohne Gehalt.
  • Sie bekommen eine angemessene Entschädigung für ihren Aufwand.
  • Reisekosten werden ihnen erstattet.
  • Die Entschädigung ist für die mit der Tätigkeit verbundenen Kosten gedacht.
  • Es handelt sich um eine unentgeltliche Tätigkeit.