§ 191c – Einberufung und Stimmrecht
(1) Die Satzungsversammlung wird durch den Präsidenten der Bundesrechtsanwaltskammer schriftlich einberufen. (2) Der Präsident der Bundesrechtsanwaltskammer muß die Satzungsversammlung einberufen, wenn mindestens fünf Rechtsanwaltskammern oder ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder der Satzungsversammlung es schriftlich beantragen und hierbei den Gegenstand angeben, der in der Satzungsversammlung behandelt werden soll. Im Übrigen gilt § 189 Absatz 2 bis 4 entsprechend. (3) Die Geschäftsordnung der Satzungsversammlung kann in entsprechender Anwendung des § 86a Absatz 2 vorsehen, dass die Satzungsversammlung auch als hybride oder virtuelle Satzungsversammlung stattfinden kann. In diesem Fall gilt § 86a Absatz 3 entsprechend.
Kurz erklärt
- Der Präsident der Bundesrechtsanwaltskammer beruft die Satzungsversammlung schriftlich ein.
- Eine Einberufung muss erfolgen, wenn mindestens fünf Rechtsanwaltskammern oder ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich beantragen.
- Der Antrag muss den zu behandelnden Gegenstand angeben.
- Die Satzungsversammlung kann auch hybrid oder virtuell stattfinden.
- Die entsprechenden Regelungen für hybride oder virtuelle Versammlungen gelten ebenfalls.