§ 209 – Kammermitgliedschaft von Inhabern einer Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz
(1) Natürliche Personen, die im Besitz einer uneingeschränkt oder unter Ausnahme lediglich des Sozial- oder Sozialversicherungsrechts erteilten Erlaubnis zur geschäftsmäßigen Rechtsbesorgung sind, sind auf Antrag in die für den Ort ihrer Niederlassung zuständige Rechtsanwaltskammer aufzunehmen. Sie dürfen im beruflichen Verkehr zugleich die Bezeichnung "Mitglied der Rechtsanwaltskammer" führen. Für die Entscheidung über den Antrag, die Rechtsstellung nach Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer sowie die Aufhebung oder das Erlöschen der Erlaubnis gelten der Zweite Teil mit Ausnahme der §§ 4 und 12 Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 4 sowie des § 12a, der Dritte und Vierte Teil, der Vierte Abschnitt des Fünften Teils, der Sechste, Siebente, Zehnte, Elfte und Dreizehnte Teil dieses Gesetzes sinngemäß sowie die auf Grund von § 31d erlassene Rechtsverordnung. Der Erlaubnisinhaber kann auf besondere Kenntnisse in einem der in § 43c Abs. 1 Satz 2 genannten Gebiete durch den Zusatz "Fachgebiet" mit höchstens zwei der in § 43c Abs. 1 Satz 2 geregelten Gebiete hinweisen. (2) Die Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer wird auf Antrag des Erlaubnisinhabers widerrufen. Die Entscheidung über den Widerruf wird ausgesetzt, solange gegen den Erlaubnisinhaber ein anwaltsgerichtliches Verfahren schwebt. (3) Bei einem Wechsel des Ortes der Niederlassung ist auf Antrag des Erlaubnisinhabers nur der in der Erlaubnis bestimmte Ort zu ändern. Die Änderung wird von der Rechtsanwaltskammer verfügt, in deren Bezirk der neugewählte Ort der Niederlassung liegt. Mit der Änderung wird der Erlaubnisinhaber Mitglied der nunmehr zuständigen Rechtsanwaltskammer. (4) (weggefallen)
Kurz erklärt
- Natürliche Personen mit einer Erlaubnis zur geschäftsmäßigen Rechtsbesorgung können auf Antrag in die zuständige Rechtsanwaltskammer aufgenommen werden.
- Nach der Aufnahme dürfen sie sich als "Mitglied der Rechtsanwaltskammer" bezeichnen.
- Für die Aufnahme und die damit verbundenen rechtlichen Aspekte gelten bestimmte Teile des Gesetzes.
- Die Aufnahme kann auf Antrag widerrufen werden, insbesondere wenn ein anwaltsgerichtliches Verfahren gegen den Erlaubnisinhaber läuft.
- Bei einem Umzug kann der Erlaubnisinhaber die Adresse in der Erlaubnis ändern lassen, wodurch er Mitglied der neuen Rechtsanwaltskammer wird.