Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
01. August 1959
§ 208
§ 208 – Landesrechtliche Beschränkungen der Parteivertretung und Beistandschaft
Ist durch Landesgesetz in Verfahren vor Schiedspersonen oder vor anderen Güte- oder Sühnestellen der Ausschluss von Bevollmächtigten oder Beiständen vorgesehen, so kann er auch auf Rechtsanwälte erstreckt werden. Auf Grund von landesrechtlichen Vorschriften können Rechtsanwälte nicht als Bevollmächtigte oder Beistände zurückgewiesen werden.
Kurz erklärt
- Landesgesetze können den Ausschluss von Bevollmächtigten oder Beiständen in Schiedsverfahren regeln.
- Dieser Ausschluss kann auch für Rechtsanwälte gelten.
- Rechtsanwälte dürfen aufgrund landesrechtlicher Vorschriften nicht als Bevollmächtigte oder Beistände abgelehnt werden.
- Die Regelungen betreffen Verfahren vor Schiedspersonen sowie Güte- oder Sühnestellen.
- Es gibt spezifische landesrechtliche Vorschriften, die diese Bestimmungen festlegen.