Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
01. August 1959
§ 81
§ 81 – Berichte über die Tätigkeit der Kammer und über Wahlergebnisse
(1) Der Präsident erstattet der Landesjustizverwaltung jährlich Bericht über die Tätigkeit der Kammer und des Vorstandes. (2) Der Präsident zeigt das Ergebnis der Wahlen zum Vorstand und zum Präsidium alsbald der Landesjustizverwaltung und der Bundesrechtsanwaltskammer an.
Kurz erklärt
- Der Präsident berichtet jährlich der Landesjustizverwaltung über die Arbeit der Kammer und des Vorstandes.
- Der Bericht umfasst die Tätigkeiten des Vorstandes.
- Der Präsident informiert schnell über die Wahlergebnisse zum Vorstand und Präsidium.
- Die Informationen werden sowohl der Landesjustizverwaltung als auch der Bundesrechtsanwaltskammer mitgeteilt.
- Die Berichterstattung und Informationsweitergabe sind verpflichtend.