Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
01. August 1959
§ 80
§ 80 – Aufgaben des Präsidenten
(1) Der Präsident vertritt die Kammer gerichtlich und außergerichtlich. (2) Der Präsident vermittelt den geschäftlichen Verkehr der Kammer und des Vorstandes. Er führt die Beschlüsse des Vorstandes und der Kammer aus. (3) Der Präsident führt in den Sitzungen des Vorstandes und in der Kammerversammlung den Vorsitz. (4) Durch die Geschäftsordnungen des Vorstandes und der Kammer können ihm weitere Aufgaben übertragen werden.
Kurz erklärt
- Der Präsident vertritt die Kammer vor Gericht und außerhalb des Gerichts.
- Er koordiniert die geschäftlichen Angelegenheiten der Kammer und des Vorstandes.
- Der Präsident setzt die Beschlüsse des Vorstandes und der Kammer um.
- Er leitet die Sitzungen des Vorstandes und der Kammerversammlung.
- Weitere Aufgaben können ihm durch die Geschäftsordnungen übertragen werden.