Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 01. August 1959
§ 174

§ 174 – Zusammensetzung und Vorstand

(1) Die Rechtsanwälte und Berufsausübungsgesellschaften, die bei dem Bundesgerichtshof zugelassen sind, bilden die Rechtsanwaltskammer bei dem Bundesgerichtshof. Für die Dauer der Zulassung bei dem Bundesgerichtshof ruht die Mitgliedschaft in der bisherigen Rechtsanwaltskammer. (2) Die Zahl der Mitglieder des Vorstandes wird durch die Geschäftsordnung der Kammer festgesetzt. § 63 Abs. 2 ist nicht anzuwenden.

Kurz erklärt

  • Zugelassene Rechtsanwälte und Berufsausübungsgesellschaften bilden die Rechtsanwaltskammer beim Bundesgerichtshof.
  • Während der Zulassung beim Bundesgerichtshof ruht die Mitgliedschaft in der vorherigen Rechtsanwaltskammer.
  • Die Anzahl der Vorstandsmitglieder wird durch die Geschäftsordnung der Kammer festgelegt.
  • Eine bestimmte Regel (§ 63 Abs. 2) findet keine Anwendung.
  • Die Kammer ist speziell für die beim Bundesgerichtshof zugelassenen Mitglieder zuständig.