Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
01. August 1959
§ 34
§ 34 – Zustellung
Verwaltungsakte, durch die die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft oder die Mitgliedschaft in einer Rechtsanwaltskammer begründet oder versagt wird oder erlischt oder durch die eine Befreiung oder Erlaubnis versagt, zurückgenommen oder widerrufen wird, sind zuzustellen.
Kurz erklärt
- Verwaltungsakte zur Zulassung zur Rechtsanwaltschaft müssen zugestellt werden.
- Auch Entscheidungen über die Mitgliedschaft in einer Rechtsanwaltskammer sind zustellungspflichtig.
- Die Zustellung gilt auch für Entscheidungen, die eine Zulassung versagen oder erlöschen lassen.
- Befreiungen oder Erlaubnisse, die versagt, zurückgenommen oder widerrufen werden, müssen ebenfalls zugestellt werden.
- Die Zustellung ist wichtig für die rechtliche Wirksamkeit dieser Verwaltungsakte.