§ 33 – Sachliche und örtliche Zuständigkeit
(1) Für die Ausführung dieses Gesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen sind die Rechtsanwaltskammern zuständig, soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, die Aufgaben und Befugnisse, die ihm nach diesem Gesetz zustehen, auf den Präsidenten des Bundesgerichtshofes zu übertragen. Die Landesregierungen werden ermächtigt, die Aufgaben und Befugnisse, die den Landesjustizverwaltungen nach diesem Gesetz zustehen, durch Rechtsverordnung auf diesen nachgeordnete Behörden zu übertragen. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. (3) Örtlich zuständig ist die Rechtsanwaltskammer, deren Mitglied der Rechtsanwalt ist, normal normal bei der die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft beantragt ist, sofern nicht eine Zuständigkeit einer anderen Rechtsanwaltskammer nach Nummer 1 gegeben ist, normal normal in deren Bezirk die Berufsausübungsgesellschaft ihren Sitz oder ihre Zweigniederlassung hat oder normal normal bei der die Berufsausübungsgesellschaft den Antrag auf Befreiung von der Kanzleipflicht nach § 59m Absatz 4 in Verbindung mit § 29a Absatz 2 oder den Antrag auf Befreiung von der Zweigniederlassungspflicht nach § 59m Absatz 5 in Verbindung mit § 29a Absatz 2 gestellt hat, sofern nicht die Zuständigkeit einer anderen Rechtsanwaltskammer nach Nummer 3 gegeben ist. normal normal normal arabic Wird die Aufnahme in eine andere Rechtsanwaltskammer beantragt (§ 27 Absatz 3), so entscheidet diese über den Antrag.
Kurz erklärt
- Die Rechtsanwaltskammern sind zuständig für die Ausführung des Gesetzes und der dazugehörigen Verordnungen, sofern nichts anderes festgelegt ist.
- Das Bundesministerium der Justiz kann seine Aufgaben auf den Präsidenten des Bundesgerichtshofes übertragen.
- Landesregierungen dürfen Aufgaben der Landesjustizverwaltungen an nachgeordnete Behörden weitergeben.
- Die örtliche Zuständigkeit der Rechtsanwaltskammer richtet sich nach dem Sitz des Rechtsanwalts oder der Berufsausübungsgesellschaft.
- Bei einem Antrag auf Aufnahme in eine andere Rechtsanwaltskammer entscheidet diese über den Antrag.