Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 01. August 1959
§ 32

§ 32 – Ergänzende Anwendung der Verwaltungsverfahrensgesetze

(1) Für Verwaltungsverfahren nach diesem Gesetz oder nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, für Behörden des Bundes das Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes und für Behörden der Länder die Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder. Die Verwaltungsverfahren können über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden. (2) Über Anträge ist innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entscheiden; § 42a Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend. In den Fällen des § 15 beginnt die Frist erst mit der Vorlage des ärztlichen Gutachtens. § 10 bleibt unberührt.

Kurz erklärt

  • Für Verwaltungsverfahren gelten die jeweiligen Verwaltungsverfahrensgesetze des Bundes oder der Länder.
  • Die Verfahren können über eine zentrale Stelle abgewickelt werden.
  • Anträge müssen innerhalb von drei Monaten entschieden werden.
  • In bestimmten Fällen beginnt die Frist erst mit der Vorlage eines ärztlichen Gutachtens.
  • Eine spezielle Regelung (§ 10) bleibt unberührt.