§ 149 – Verfahren
(1) Das Anwaltsgericht hat von Amts wegen alle Beweise zu erheben, die eine Entscheidung darüber begründen können, ob das eingestellte Verfahren zur Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft oder zur Aberkennung der Rechtsdienstleistungsbefugnis geführt hätte. Den Umfang des Verfahrens bestimmt das Anwaltsgericht nach pflichtmäßigem Ermessen, ohne an Anträge gebunden zu sein; seine Verfügungen können insoweit nicht angefochten werden. (2) Zeugen sind, soweit nicht Ausnahmen vorgeschrieben oder zugelassen sind, eidlich zu vernehmen. (3) Die Staatsanwaltschaft und das frühere Mitglied der Rechtsanwaltskammer sind an dem Verfahren zu beteiligen. Ein Anspruch auf Benachrichtigung über die Termine, die zum Zwecke der Beweissicherung anberaumt werden, steht dem früheren Mitglied nur zu, wenn dem Gericht eine zustellungsfähige Anschrift in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz bekannt ist. (4) (weggefallen)
Kurz erklärt
- Das Anwaltsgericht erhebt von sich aus alle notwendigen Beweise für Entscheidungen über Ausschluss oder Aberkennung der Rechtsdienstleistungsbefugnis.
- Der Umfang des Verfahrens wird nach Ermessen des Anwaltsgerichts festgelegt und ist nicht an Anträge gebunden.
- Die Entscheidungen des Anwaltsgerichts können nicht angefochten werden.
- Zeugen müssen in der Regel unter Eid vernommen werden, es sei denn, es gibt Ausnahmen.
- Die Staatsanwaltschaft und das frühere Mitglied der Rechtsanwaltskammer müssen am Verfahren teilnehmen, wobei das frühere Mitglied nur benachrichtigt wird, wenn eine zustellungsfähige Adresse vorliegt.