Gesetzklar

BRAO – brao

Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 1959-08-01

Inhaltsübersicht –

Erster Teil S2 Der Rechtsanwalt auto S2 col1 15* justify col2 85* § 1 1 col1 Stellung des Rechtsanwalts in der Rechtspflege 1 col2 § 2 1 col1 Beruf des Rechtsanwalts 1 col2 § 3 1 col1 Recht zur Beratung und Vertretung 1 col2 top left 50 2 0 none 1 0 %yes; Zweiter Teil S2 Zulassung und allgemeine Vor…

§ 1 – Stellung des Rechtsanwalts in der Rechtspflege

Der Rechtsanwalt ist ein unabhängiges Organ der Rechtspflege.…

§ 2 – Beruf des Rechtsanwalts

(1) Der Rechtsanwalt übt einen freien Beruf aus. (2) Seine Tätigkeit ist kein Gewerbe.…

§ 3 – Recht zur Beratung und Vertretung

(1) Der Rechtsanwalt ist der berufene unabhängige Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten. (2) Sein Recht, in Rechtsangelegenheiten aller Art vor Gerichten, Schiedsgerichten oder Behörden aufzutreten, kann nur durch ein Bundesgesetz beschränkt werden. (3) Jedermann hat im Rahmen der ges…

§ 4 – Zugang zum Beruf des Rechtsanwalts

Zur Rechtsanwaltschaft kann nur zugelassen werden, wer die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz erlangt hat, normal normal die Eingliederungsvoraussetzungen nach Teil 3 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland erfüllt oder normal normal über ein…

§ 6 – Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

(1) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wird auf Antrag erteilt. (2) Ein Antrag darf nur aus den in diesem Gesetz bezeichneten Gründen abgelehnt werden.…

§ 7 – Versagung der Zulassung

Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist zu versagen, wenn die antragstellende Person nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ein Grundrecht verwirkt hat; normal normal wenn die antragstellende Person infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter…

§ 10 – Aussetzung des Zulassungsverfahrens

Die Entscheidung über den Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft kann ausgesetzt werden, wenn gegen die antragstellende Person ein Verfahren wegen des Verdachts einer Straftat anhängig ist, in dem der Tatvorwurf eine Verurteilung erwarten lässt, die eine Versagung der Zulassung zur Folge haben …

§ 12 – Zulassung

(1) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wird wirksam mit der Aushändigung einer von der Rechtsanwaltskammer ausgestellten Urkunde. (2) Die Urkunde darf erst ausgehändigt werden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber vereidigt ist und normal normal den Abschluss der Berufshaftpflichtversicherung nac…

§ 12a – Vereidigung

(1) Der Bewerber hat folgenden Eid vor der Rechtsanwaltskammer zu leisten: "Ich schwöre bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden, die verfassungsmäßige Ordnung zu wahren und die Pflichten eines Rechtsanwalts gewissenhaft zu erfüllen, so wahr mir Gott helfe." (2) Der Eid kann auch ohne religiöse Be…

§ 13 – Erlöschen der Zulassung

Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft erlischt, wenn durch ein rechtskräftiges Urteil auf Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft erkannt ist oder wenn die Rücknahme oder der Widerruf der Zulassung bestandskräftig geworden ist.…

§ 14 – Rücknahme und Widerruf der Zulassung

(1) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen, wenn Tatsachen nachträglich bekannt werden, bei deren Kenntnis die Zulassung hätte versagt werden müssen. Von der Rücknahme der Zulassung kann abgesehen werden, wenn die Gründe, aus denen die Zulassung hätte ver…

§ 15 – Ärztliches Gutachten bei Versagung und Widerruf der Zulassung

(1) Wenn dies zur Entscheidung über den Versagungsgrund des § 7 Satz 1 Nummer 7 oder über den Widerrufsgrund des § 14 Absatz 2 Nummer 3 erforderlich ist, hat die Rechtsanwaltskammer der betroffenen Person aufzugeben, ein ärztliches Gutachten über ihren Gesundheitszustand vorzulegen. Die Rechtsanwalt…

§ 17 – Erlöschen der Befugnis zur Führung der Berufsbezeichnung

(1) Mit dem Erlöschen der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft (§ 13) endet die Befugnis, die Berufsbezeichnung "Rechtsanwalt" oder "Rechtsanwältin" zu führen. Die Bezeichnung darf auch nicht mit einem Zusatz, der auf die frühere Berechtigung hinweist, geführt werden. (2) Die Rechtsanwaltskammer kann ei…

§ 27 – Kanzlei

(1) Der Rechtsanwalt muss im Bezirk der Rechtsanwaltskammer, deren Mitglied er ist, eine Kanzlei einrichten und unterhalten. (2) Verlegt der Rechtsanwalt seine Kanzlei, errichtet er eine weitere Kanzlei oder eine Zweigstelle oder gibt er eine weitere Kanzlei oder eine Zweigstelle auf, hat er dies de…

§ 29 – Befreiung von der Kanzleipflicht

(1) Im Interesse der Rechtspflege oder zur Vermeidung von Härten kann die Rechtsanwaltskammer einen Rechtsanwalt von der Pflicht des § 27 Abs. 1 befreien. (2) Die Befreiung kann widerrufen werden, wenn es im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist. (3) (weggefallen) (4) (weggefallen)…

§ 29a – Kanzleien in anderen Staaten

(1) Der Rechtsanwalt darf auch in anderen Staaten Kanzleien einrichten oder unterhalten. (2) Die Rechtsanwaltskammer befreit einen Rechtsanwalt, der seine Kanzleien ausschließlich in anderen Staaten einrichtet, von der Pflicht des § 27, sofern nicht überwiegende Interessen der Rechtspflege entgegens…

§ 30 – Zustellungsbevollmächtigter

(1) Ist der Rechtsanwalt von der Pflicht befreit, eine Kanzlei zu unterhalten, so hat er der Rechtsanwaltskammer einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen, der im Inland wohnt oder dort einen Geschäftsraum hat. Der Rechtsanwalt hat dem Zustellungsbevollmächtigten einen Zugang zu seinem besondere…

§ 31 – Verzeichnisse der Rechtsanwaltskammern und Gesamtverzeichnis der Bundesrechtsanwaltskammer

(1) Die Rechtsanwaltskammern führen elektronische Verzeichnisse der in ihren Bezirken zugelassenen Rechtsanwälte und der zugelassenen Berufsausübungsgesellschaften, deren Sitz sich in ihrem Bezirk befindet. Sie können ihre Verzeichnisse als Teil des von der Bundesrechtsanwaltskammer zu führenden Ges…

§ 31a – Besonderes elektronisches Anwaltspostfach

(1) Die Bundesrechtsanwaltskammer richtet für jede im Gesamtverzeichnis eingetragene natürliche Person ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach empfangsbereit ein. Nach Einrichtung eines besonderen elektronischen Anwaltspostfachs übermittelt die Bundesrechtsanwaltskammer dessen Bezeichnung an d…

§ 31b – Besonderes elektronisches Anwaltspostfach für Berufsausübungsgesellschaften

(1) Die Bundesrechtsanwaltskammer richtet für jede im Gesamtverzeichnis eingetragene Berufsausübungsgesellschaft ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach empfangsbereit ein. (2) Die Rechtsanwaltskammer übermittelt der Bundesrechtsanwaltskammer zum Zweck der Einrichtung des besonderen elektronis…

§ 31c – Europäisches Rechtsanwaltsverzeichnis

Die Bundesrechtsanwaltskammer ermöglicht über die Suche nach § 31 Absatz 2 Satz 3 hinaus über das auf den Internetseiten der Europäischen Kommission bestehende elektronische Suchsystem (Europäisches Rechtsanwaltsverzeichnis) den Abruf derjenigen im Gesamtverzeichnis eingetragenen Angaben, die Gegens…

§ 31d – Verordnungsermächtigung

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz regelt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten der Datenerhebung für die elektronischen Verzeichnisse der Rechtsanwaltskammern, der Führung dieser Verzeichnisse und der Einsichtnahme in sie, normal der Datenerh…

§ 32 – Ergänzende Anwendung der Verwaltungsverfahrensgesetze

(1) Für Verwaltungsverfahren nach diesem Gesetz oder nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, für Behörden des Bundes das Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes und für Behörden der Länder die Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder…

§ 33 – Sachliche und örtliche Zuständigkeit

(1) Für die Ausführung dieses Gesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen sind die Rechtsanwaltskammern zuständig, soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, die Aufgaben und Befugnisse, die ihm nach die…

§ 34 – Zustellung

Verwaltungsakte, durch die die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft oder die Mitgliedschaft in einer Rechtsanwaltskammer begründet oder versagt wird oder erlischt oder durch die eine Befreiung oder Erlaubnis versagt, zurückgenommen oder widerrufen wird, sind zuzustellen.…

§ 35 – Bestellung eines Vertreters im Verwaltungsverfahren

Wird auf Ersuchen der Rechtsanwaltskammer für das Verwaltungsverfahren ein Vertreter bestellt, soll ein Rechtsanwalt bestellt werden.…

§ 36 – Ermittlung des Sachverhalts und Übermittlung von Daten

(1) Die Rechtsanwaltskammer kann zur Ermittlung des Sachverhalts in Zulassungssachen eine unbeschränkte Auskunft nach § 41 Abs. 1 Nr. 11 des Bundeszentralregistergesetzes als Regelanfrage einholen. (2) Gerichte und Behörden einschließlich der Berufskammern übermitteln der Rechtsanwaltskammer oder de…

§ 37 – Ersetzung der Schriftform

Ist nach diesem Gesetz für die Abgabe einer Erklärung die Schriftform vorgeschrieben, so kann die Erklärung auch über das besondere elektronische Anwaltspostfach abgegeben werden, wenn Erklärender und Empfänger über ein solches verfügen. Ist die Erklärung von einer natürlichen Person abzugeben, so i…

§ 43 – Allgemeine Berufspflicht

Der Rechtsanwalt hat seinen Beruf gewissenhaft auszuüben. Er hat sich innerhalb und außerhalb des Berufes der Achtung und des Vertrauens, welche die Stellung des Rechtsanwalts erfordert, würdig zu erweisen.…

§ 43a – Grundpflichten

(1) Der Rechtsanwalt darf keine Bindungen eingehen, die seine berufliche Unabhängigkeit gefährden. (2) Der Rechtsanwalt ist zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diese Pflicht bezieht sich auf alles, was ihm in Ausübung seines Berufes bekanntgeworden ist. Dies gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig …

§ 43b – Werbung

Werbung ist dem Rechtsanwalt nur erlaubt, soweit sie über die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet und nicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet ist.…

§ 43c – Fachanwaltschaft

(1) Dem Rechtsanwalt, der besondere Kenntnisse und Erfahrungen in einem Rechtsgebiet erworben hat, kann die Befugnis verliehen werden, eine Fachanwaltsbezeichnung zu führen. Fachanwaltsbezeichnungen gibt es für das Verwaltungsrecht, das Steuerrecht, das Arbeitsrecht und das Sozialrecht sowie für die…

§ 43d – Darlegungs- und Informationspflichten bei Inkassodienstleistungen

(1) Der Rechtsanwalt, der Inkassodienstleistungen erbringt, muss mit der ersten Geltendmachung einer Forderung gegenüber einer Privatperson folgende Informationen klar und verständlich in Textform übermitteln: den Namen oder die Firma des Auftraggebers sowie dessen Anschrift, sofern nicht dargelegt …

§ 43e – Inanspruchnahme von Dienstleistungen

(1) Der Rechtsanwalt darf Dienstleistern den Zugang zu Tatsachen eröffnen, auf die sich die Verpflichtung zur Verschwiegenheit gemäß § 43a Absatz 2 Satz 1 bezieht, soweit dies für die Inanspruchnahme der Dienstleistung erforderlich ist. Dienstleister ist eine andere Person oder Stelle, die vom Recht…

§ 43f – Kenntnisse im Berufsrecht

(1) Der Rechtsanwalt hat innerhalb des ersten Jahres nach seiner erstmaligen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft an einer Lehrveranstaltung über das rechtsanwaltliche Berufsrecht teilzunehmen. Die Lehrveranstaltung muss mindestens zehn Zeitstunden dauern und die wesentlichen Bereiche des anwaltlichen B…

§ 44 – Mitteilung der Ablehnung eines Auftrags

Der Rechtsanwalt, der in seinem Beruf in Anspruch genommen wird und den Auftrag nicht annehmen will, muß die Ablehnung unverzüglich erklären. Er hat den Schaden zu ersetzen, der aus einer schuldhaften Verzögerung dieser Erklärung entsteht.…

§ 45 – Tätigkeitsverbote bei nichtanwaltlicher Vorbefassung

(1) Der Rechtsanwalt darf nicht tätig werden, wenn er in derselben Rechtssache bereits tätig geworden ist als a) Richter, Staatsanwalt, Angehöriger des öffentlichen Dienstes oder als im Vorbereitungsdienst bei diesen Personen tätiger Referendar, normal normal b) Schiedsrichter, Schlichter oder Media…

§ 46 – Angestellte Rechtsanwälte und Syndikusrechtsanwälte

(1) Rechtsanwälte dürfen ihren Beruf als Angestellte solcher Arbeitgeber ausüben, die als Rechtsanwälte, Patentanwälte oder rechts- oder patentanwaltliche Berufsausübungsgesellschaften tätig sind. (2) Angestellte anderer als der in Absatz 1 genannten Personen oder Gesellschaften üben ihren Beruf als…

§ 46a – Zulassung als Syndikusrechtsanwalt

(1) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft als Syndikusrechtsanwalt ist auf Antrag zu erteilen, wenn die allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen zum Beruf des Rechtsanwalts gemäß § 4 erfüllt sind, normal normal kein Zulassungsversagungsgrund nach § 7 vorliegt und normal normal die Tätigkeit den Anforder…

§ 46b – Erlöschen und Änderung der Zulassung als Syndikusrechtsanwalt

(1) Die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt erlischt nach Maßgabe des § 13. (2) Für die Rücknahme und den Widerruf der Zulassung als Syndikusrechtsanwalt gelten die §§ 14 und 15 mit Ausnahme des § 14 Absatz 2 Nummer 9. Die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt ist ferner ganz oder teilweise zu widerrufe…

§ 46c – Besondere Vorschriften für Syndikusrechtsanwälte

(1) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, gelten für Syndikusrechtsanwälte die Vorschriften über Rechtsanwälte. (2) Syndikusrechtsanwälte dürfen ihren Arbeitgeber nicht vertreten vor den Landgerichten, Oberlandesgerichten und dem Bundesgerichtshof in zivilrechtlichen Verfahren und Verfahren…

§ 47 – Rechtsanwälte im öffentlichen Dienst

(1) Rechtsanwälte, die als Richter oder Beamte verwendet werden, ohne auf Lebenszeit ernannt zu sein, die in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen werden oder die vorübergehend als Angestellte im öffentlichen Dienst tätig sind, dürfen ihren Beruf als Rechtsanwalt nicht ausüben, es sei…

§ 48 – Pflicht zur Übernahme der Prozessvertretung

(1) Der Rechtsanwalt muß im gerichtlichen Verfahren die Vertretung einer Partei oder die Beistandschaft übernehmen, wenn er der Partei auf Grund des § 121 der Zivilprozeßordnung, des § 4a Abs. 2 der Insolvenzordnung oder auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften zur vorläufig unentgeltlichen Wahrn…

§ 49 – Pflichtverteidigung und Beistandsleistung

(1) Der Rechtsanwalt muss eine Verteidigung oder Beistandsleistung übernehmen, wenn er nach den Vorschriften der Strafprozessordnung, des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen oder des IStGH-Gesetzes zum Verteidiger oder Beistand bestellt…

§ 49a – Pflicht zur Übernahme der Beratungshilfe

(1) Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, die in dem Beratungshilfegesetz vorgesehene Beratungshilfe zu übernehmen. Er kann die Beratungshilfe im Einzelfall aus wichtigem Grund ablehnen. (2) Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, bei Einrichtungen der Rechtsanwaltschaft für die Beratung von Rechtsuchenden …

§ 49b – Vergütung

(1) Es ist unzulässig, geringere Gebühren und Auslagen zu vereinbaren oder zu fordern, als das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vorsieht, soweit dieses nichts anderes bestimmt. Im Einzelfall darf der Rechtsanwalt besonderen Umständen in der Person des Auftraggebers, insbesondere dessen Bedürftigkeit, R…

§ 49c – Einreichung von Schutzschriften

Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, Schutzschriften ausschließlich zum Schutzschriftenregister nach § 945a der Zivilprozessordnung einzureichen.…

§ 50 – Handakten

(1) Der Rechtsanwalt muss durch das Führen von Handakten ein geordnetes und zutreffendes Bild über die Bearbeitung seiner Aufträge geben können. Er hat die Handakten für die Dauer von sechs Jahren aufzubewahren. Die Frist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Auftrag beendet wurde. (2) D…

§ 51 – Berufshaftpflichtversicherung

(1) Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung zur Deckung der sich aus seiner Berufstätigkeit ergebenden Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden abzuschließen und die Versicherung während der Dauer seiner Zulassung aufrechtzuerhalten. Die Versicherung muß bei einem im In…

§ 52 – Vertragliche Begrenzung von Ersatzansprüchen

(1) Der Anspruch des Auftraggebers aus dem zwischen ihm und dem Rechtsanwalt bestehenden Vertragsverhältnis auf Ersatz eines fahrlässig verursachten Schadens kann beschränkt werden: durch im Einzelfall in Textform getroffene Vereinbarung bis zur Höhe der Mindestversicherungssumme; normal normal durc…

§ 53 – Bestellung einer Vertretung

(1) Der Rechtsanwalt muss für seine Vertretung sorgen, wenn er länger als eine Woche daran gehindert ist, seinen Beruf auszuüben, oder normal normal sich länger als zwei Wochen von seiner Kanzlei entfernen will. normal normal normal arabic (2) Die Vertretung soll einem anderen Rechtsanwalt übertrage…

§ 54 – Befugnisse der Vertretung

(1) Der Vertretung stehen die anwaltlichen Befugnisse des Rechtsanwalts zu, den sie vertritt. Sie wird in eigener Verantwortung, jedoch im Interesse, für Rechnung und auf Kosten des Vertretenen tätig. Die §§ 666, 667 und 670 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend. (2) Der Vertretene hat de…

§ 55 – Bestellung eines Abwicklers der Kanzlei

(1) Ist ein Rechtsanwalt gestorben, so kann die Rechtsanwaltskammer einen Rechtsanwalt oder eine andere Person, welche die Befähigung zum Richteramt erlangt hat, zum Abwickler der Kanzlei bestellen. Für weitere Kanzleien kann derselbe oder ein anderer Abwickler bestellt werden. § 7 gilt entsprechend…

§ 56 – Besondere Pflichten gegenüber dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer

(1) In Aufsichts- und Beschwerdesachen hat der Rechtsanwalt dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer oder einem beauftragten Mitglied des Vorstandes Auskunft zu geben sowie auf Verlangen seine Handakten vorzulegen oder vor dem Vorstand oder dem beauftragten Mitglied zu erscheinen. Das gilt nicht, wenn u…

§ 57 – Zwangsgeld bei Verletzung der besonderen Pflichten

(1) Um einen Rechtsanwalt zur Erfüllung seiner Pflichten nach § 56 anzuhalten, kann der Vorstand der Rechtsanwaltskammer gegen ihn, auch zu wiederholten Malen, Zwangsgeld festsetzen. Das einzelne Zwangsgeld darf eintausend Euro nicht übersteigen. (2) Das Zwangsgeld muß vorher durch den Vorstand oder…

§ 58 – Mitgliederakten

(1) Die Rechtsanwaltskammern führen zur Erfüllung ihrer Aufgaben Akten über ihre Mitglieder (§ 60 Absatz 2). Mitgliederakten können teilweise oder vollständig elektronisch geführt werden. Zu den Mitgliederakten sind insbesondere die Dokumente zu nehmen, die im Zusammenhang mit der Zulassung, der Mit…

§ 59 – Ausbildung von Referendaren

Der Rechtsanwalt soll in angemessenem Umfang an der Ausbildung der Referendare mitwirken. Er hat den Referendar, der im Vorbereitungsdienst bei ihm beschäftigt ist, in den Aufgaben eines Rechtsanwalts zu unterweisen, ihn anzuleiten und ihm Gelegenheit zu praktischen Arbeiten zu geben. Gegenstand der…

§ 59a – Satzungskompetenz

(1) Das Nähere zu den beruflichen Rechten und Pflichten wird durch Satzung in einer Berufsordnung bestimmt. (2) Die Berufsordnung kann im Rahmen der Vorschriften dieses Gesetzes näher regeln: die allgemeinen Berufspflichten und Grundpflichten: a) Gewissenhaftigkeit, normal normal b) Wahrung der Unab…

§ 59b – Berufsausübungsgesellschaften

(1) Rechtsanwälte dürfen sich zur gemeinschaftlichen Ausübung ihres Berufs zu Berufsausübungsgesellschaften verbinden. Sie dürfen sich zur Ausübung ihres Berufs auch in Berufsausübungsgesellschaften organisieren, deren einziger Gesellschafter sie sind. (2) Berufsausübungsgesellschaften zur gemeinsch…

§ 59c – Berufsausübungsgesellschaften mit Angehörigen anderer Berufe

(1) Die Verbindung zur gemeinschaftlichen Berufsausübung in einer Berufsausübungsgesellschaft nach § 59b ist Rechtsanwälten auch gestattet mit Mitgliedern einer Rechtsanwaltskammer, Mitgliedern der Patentanwaltskammer, Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfern und vereidigten Buchpr…

§ 59d – Berufspflichten bei beruflicher Zusammenarbeit

(1) Gesellschafter, die Angehörige eines in § 59c Absatz 1 Satz 1 genannten Berufs sind, haben bei ihrer Tätigkeit für die Berufsausübungsgesellschaft die in diesem Gesetz und die in der Berufsordnung nach § 59a bestimmten Pflichten der in der Berufsausübungsgesellschaft tätigen Rechtsanwälte sowie …

§ 59e – Berufspflichten der Berufsausübungsgesellschaft

(1) Die §§ 43 bis 43b, 43d, 43e, 44, 45 Absatz 1 Nummer 2 und 3, die §§ 48, 49a bis 50, 53, 54, 56 Absatz 1 und 2 und die §§ 57 bis 59a gelten für Berufsausübungsgesellschaften sinngemäß. (2) Die Berufsausübungsgesellschaft hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass berufsrechtliche Verstöß…

§ 59f – Zulassung

(1) Berufsausübungsgesellschaften bedürfen der Zulassung durch die Rechtsanwaltskammer. Keiner Zulassung nach Satz 1 bedürfen Personengesellschaften, bei denen keine Beschränkung der Haftung der natürlichen Personen vorliegt und denen ausschließlich Rechtsanwälte oder Angehörige eines in § 59c Absat…

§ 59g – Zulassungsverfahren; Anzeigepflicht

(1) Der Antrag auf Zulassung muss folgende Angaben enthalten: Rechtsform, Name, Sitz und Gegenstand der Berufsausübungsgesellschaft, normal die Geschäftsanschriften der Niederlassungen der Berufsausübungsgesellschaft sowie normal Name und Beruf der Gesellschafter, der Mitglieder der Geschäftsführung…

§ 59h – Erlöschen, Rücknahme und Widerruf der Zulassung; Abwickler

(1) Die Zulassung einer Berufsausübungsgesellschaft erlischt durch ihre Auflösung. Im Übrigen gilt § 13 entsprechend. (2) Die Zulassung ist mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen, wenn sich ergibt, dass die Zulassung hätte versagt werden müssen. § 14 Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. …

§ 59i – Gesellschafter- und Kapitalstruktur von Berufsausübungsgesellschaften

(1) Zugelassene Berufsausübungsgesellschaften nach diesem Gesetz können Gesellschafter einer Berufsausübungsgesellschaft sein. Bei gesetzlichen Voraussetzungen, die in der Person der Gesellschafter oder der Mitglieder der Geschäftsführung erfüllt sein müssen, kommt es in den Fällen des Satzes 1 auf …

§ 59j – Geschäftsführungsorgane; Aufsichtsorgane

(1) Nur Rechtsanwälte oder Angehörige eines der in § 59c Absatz 1 Satz 1 genannten Berufe können Mitglieder des Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgans einer zugelassenen Berufsausübungsgesellschaft sein. Mitbestimmungsrechtliche Regelungen bleiben unberührt. Bei der Beratung und Vertretung in Recht…

§ 59k – Rechtsdienstleistungsbefugnis

Berufsausübungsgesellschaften sind befugt, Rechtsdienstleistungen im Sinne des § 2 des Rechtsdienstleistungsgesetzes zu erbringen. Sie handeln durch ihre Gesellschafter und Vertreter, in deren Person die für die Erbringung von Rechtsdienstleistungen gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen im Ein…

§ 59l – Vertretung vor Gerichten und Behörden

(1) Berufsausübungsgesellschaften können als Prozess- oder Verfahrensbevollmächtigte beauftragt werden. Sie haben in diesem Fall die Rechte und Pflichten eines Rechtsanwalts. (2) Berufsausübungsgesellschaften handeln durch ihre Gesellschafter und Vertreter, in deren Person die für die Erbringung von…

§ 59m – Kanzlei der Berufsausübungsgesellschaft

(1) Die Berufsausübungsgesellschaft muss an ihrem Sitz eine Kanzlei unterhalten, in der zumindest ein geschäftsführender Rechtsanwalt tätig ist. (2) § 27 Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden. (3) Verlegt eine zugelassene Berufsausübungsgesellschaft ihren Sitz in den Bezirk einer anderen Rechtsanwalt…

§ 59n – Berufshaftpflichtversicherung

(1) Berufsausübungsgesellschaften sind verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen und während der Dauer ihrer Betätigung aufrechtzuerhalten. (2) Die Berufshaftpflichtversicherung muss die Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden decken, die sich aus der Beratung und Vertretung in…

§ 59o – Mindestversicherungssumme und Jahreshöchstleistung

(1) Für Berufsausübungsgesellschaften, bei denen für Verbindlichkeiten der Berufsausübungsgesellschaft aus Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung rechtsformbedingt keine natürliche Person haftet oder bei denen die Haftung der natürlichen Personen beschränkt wird, beträgt die Mindestversicherungss…

§ 59p – Rechtsanwaltsgesellschaft

Berufsausübungsgesellschaften, bei denen Rechtsanwälte die Mehrheit der Stimmrechte innehaben und bei denen die Mehrheit der Mitglieder des Geschäftsführungsorgans Rechtsanwälte sind, dürfen die Bezeichnung „Rechtsanwaltsgesellschaft“ führen.…

§ 59q – Bürogemeinschaft

(1) Rechtsanwälte können sich zu einer Gesellschaft verbinden, die der gemeinschaftlichen Organisation der Berufstätigkeit der Gesellschafter unter gemeinschaftlicher Nutzung von Betriebsmitteln dient, jedoch nicht selbst als Vertragspartner von rechtsanwaltlichen Mandatsverträgen auftreten soll (Bü…

§ 60 – Bildung und Zusammensetzung der Rechtsanwaltskammer

(1) Für den Bezirk eines Oberlandesgerichts wird eine Rechtsanwaltskammer gebildet. Sie hat ihren Sitz am Ort des Oberlandesgerichts. (2) Mitglieder der Rechtsanwaltskammer sind Personen, die von ihr zur Rechtsanwaltschaft zugelassen oder von ihr aufgenommen wurden, normal normal Berufsausübungsgese…

§ 62 – Stellung der Rechtsanwaltskammer

(1) Die Rechtsanwaltskammer ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. (2) Die Landesjustizverwaltung führt die Staatsaufsicht über die Rechtsanwaltskammer. Die Aufsicht beschränkt sich darauf, daß Gesetz und Satzung beachtet, insbesondere die der Rechtsanwaltskammer übertragenen Aufgaben erfüll…

§ 63 – Zusammensetzung des Vorstandes

(1) Die Rechtsanwaltskammer hat einen Vorstand. (2) Der Vorstand besteht aus sieben Mitgliedern. Die Kammerversammlung kann eine höhere Zahl festsetzen. (3) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.…

§ 64 – Wahlen zum Vorstand

(1) Die Mitglieder des Vorstandes werden von den Mitgliedern der Kammer in geheimer und unmittelbarer Wahl durch Briefwahl gewählt. Hierbei kann vorgesehen werden, dass die Stimmen auch in der Kammerversammlung abgegeben werden können. Die Wahl kann auch als elektronische Wahl durchgeführt werden. G…

§ 65 – Voraussetzungen der Wählbarkeit

Zum Mitglied des Vorstandes kann nur gewählt werden, wer Mitglied der Kammer ist und normal normal den Beruf eines Rechtsanwalts seit mindestens fünf Jahren ohne Unterbrechung ausübt. normal normal normal arabic…

§ 66 – Verlust der Wählbarkeit

(1) Zum Mitglied des Vorstands kann nicht gewählt werden, gegen wen ein Berufs- oder Vertretungsverbot (§§ 150 und 161a) verhängt ist, normal gegen wen die sofortige Vollziehung der Rücknahme oder des Widerrufs der Zulassung angeordnet ist, normal gegen wen in den letzten fünf Jahren ein Verweis (§ …

§ 67 – Recht zur Ablehnung der Wahl

Die Wahl zum Mitglied des Vorstandes kann ablehnen, wer das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet hat; normal normal wer in den letzten vier Jahren Mitglied des Vorstandes gewesen ist; normal normal wer aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend die Tätigkeit im Vorstand nicht ordnungsgem…

§ 68 – Wahlperiode

(1) Die Mitglieder des Vorstandes werden auf vier Jahre gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. (2) Alle zwei Jahre scheidet die Hälfte der Mitglieder aus, bei ungerader Zahl zum ersten Mal die größere Zahl. Die zum ersten Mal ausscheidenden Mitglieder werden durch das Los bestimmt. (3) Wird die Zahl …

§ 69 – Vorzeitiges Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes

(1) Ein Rechtsanwalt scheidet als Mitglied des Vorstandes aus, wenn er nicht mehr Mitglied der Kammer ist oder seine Wählbarkeit aus den in § 66 Absatz 1 Nummer 3, 4 und 6 angegebenen Gründen verliert; normal normal wenn er sein Amt niederlegt. normal normal normal arabic normal normal normal arabic…

§ 70 – Sitzungen des Vorstandes

(1) Der Vorstand wird durch den Präsidenten einberufen. (2) Der Präsident muß eine Sitzung anberaumen, wenn ein Viertel der Mitglieder des Vorstandes es schriftlich beantragen und hierbei den Gegenstand angeben, der behandelt werden soll. (3) Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Vorstandes.…

§ 71 – Beschlussfähigkeit des Vorstandes

Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.…

§ 72 – Beschlüsse des Vorstandes

(1) Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Das gleiche gilt für die von dem Vorstand vorzunehmenden Wahlen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag, bei Wahlen entscheidet das Los. (2) Ein Mitglied darf in eigenen Angelegenheiten nicht…

§ 73 – Aufgaben des Vorstandes

(1) Der Vorstand hat die ihm durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen. Ihm obliegen auch die der Rechtsanwaltskammer in diesem Gesetz zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse. Er hat die Belange der Kammer zu wahren und zu fördern. (2) Dem Vorstand obliegt insbesondere, die Mitglieder der Kammer i…

§ 73a – Einheitliche Stelle

Die Länder können durch Gesetz den Rechtsanwaltskammern allein oder gemeinsam mit anderen Stellen die Aufgaben einer einheitlichen Stelle im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes übertragen. Das Gesetz regelt die Aufsicht und kann vorsehen, dass die Rechtsanwaltskammern auch für Antragsteller täti…

§ 73b – Verwaltungsbehörde für Ordnungswidrigkeiten

(1) Die Rechtsanwaltskammer ist im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten Verwaltungsbehörde für Ordnungswidrigkeiten nach § 6 der Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung und nach § 56 des Geldwäschegesetzes, die durch ihre Mitglieder begangen werden. (2) Di…

§ 74 – Rügerecht des Vorstandes

(1) Der Vorstand kann das Verhalten eines Rechtsanwalts, durch das dieser ihm obliegende Pflichten verletzt hat, rügen, wenn die Schuld des Rechtsanwalts gering ist und ein Antrag auf Einleitung eines anwaltsgerichtlichen Verfahrens nicht erforderlich erscheint. § 113 Absatz 2 und 4, die §§ 115b und…

§ 74a – Antrag auf anwaltsgerichtliche Entscheidung

(1) Wird der Einspruch gegen den Rügebescheid durch den Vorstand der Rechtsanwaltskammer zurückgewiesen, so kann der Rechtsanwalt innerhalb eines Monats nach der Zustellung die Entscheidung des Anwaltsgerichts beantragen. Zuständig ist das Anwaltsgericht am Sitz der Rechtsanwaltskammer, deren Vorsta…

§ 75 – Ehrenamtliche Tätigkeit des Vorstandes

Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit unentgeltlich aus. Sie erhalten jedoch eine angemessene Entschädigung für den mit ihrer Tätigkeit verbundenen Aufwand sowie eine Reisekostenvergütung. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Rechtsanwälte, die zur Mitarbeit in der Rechtsanwaltskammer heran…

§ 76 – Verschwiegenheitspflicht; Inanspruchnahme von Dienstleistungen

(1) Die Mitglieder des Vorstands haben über die Angelegenheiten, die ihnen bei ihrer Tätigkeit im Vorstand über Rechtsanwälte und andere Personen bekannt werden, Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Vorstand. Die Verschwiegenheitspflicht gilt nicht für Tatsache…

§ 77 – Abteilungen des Vorstandes

(1) Der Vorstand kann mehrere Abteilungen bilden, wenn die Geschäftsordnung der Kammer es zuläßt. Er überträgt den Abteilungen die Geschäfte, die sie selbständig führen. (2) Jede Abteilung muß aus mindestens drei Mitgliedern des Vorstandes bestehen. Die Mitglieder der Abteilung wählen aus ihren Reih…

§ 78 – Zusammensetzung und Wahl des Präsidiums

(1) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte ein Präsidium. (2) Das Präsidium besteht aus 1. dem Präsidenten, normal 2. dem Vizepräsidenten, normal 3. dem Schriftführer, normal 4. dem Schatzmeister. normal normal normal arabic (3) Der Vorstand kann die Zahl der Mitglieder des Präsidiums erhöhen. (4) Die …

§ 79 – Aufgaben des Präsidiums

(1) Das Präsidium erledigt die Geschäfte des Vorstandes, die ihm durch dieses Gesetz oder durch Beschluß des Vorstandes übertragen werden. (2) Das Präsidium beschließt über die Verwaltung des Kammervermögens. Es berichtet hierüber dem Vorstand jedes Vierteljahr.…

§ 80 – Aufgaben des Präsidenten

(1) Der Präsident vertritt die Kammer gerichtlich und außergerichtlich. (2) Der Präsident vermittelt den geschäftlichen Verkehr der Kammer und des Vorstandes. Er führt die Beschlüsse des Vorstandes und der Kammer aus. (3) Der Präsident führt in den Sitzungen des Vorstandes und in der Kammerversammlu…

§ 81 – Berichte über die Tätigkeit der Kammer und über Wahlergebnisse

(1) Der Präsident erstattet der Landesjustizverwaltung jährlich Bericht über die Tätigkeit der Kammer und des Vorstandes. (2) Der Präsident zeigt das Ergebnis der Wahlen zum Vorstand und zum Präsidium alsbald der Landesjustizverwaltung und der Bundesrechtsanwaltskammer an.…

§ 82 – Aufgaben des Schriftführers

Der Schriftführer führt das Protokoll über die Sitzungen des Vorstandes und der Kammerversammlung. Er führt den Schriftwechsel des Vorstandes, soweit es sich nicht der Präsident vorbehält.…

§ 83 – Aufgaben des Schatzmeisters

(1) Der Schatzmeister verwaltet das Vermögen der Kammer nach den Weisungen des Präsidiums. Er ist berechtigt, Geld in Empfang zu nehmen. (2) Der Schatzmeister überwacht den Eingang der Beiträge.…

§ 84 – Einziehung rückständiger Beiträge

(1) Rückständige Beiträge, Umlagen, Gebühren und Auslagen werden auf Grund der von dem Schatzmeister ausgestellten, mit der Bescheinigung der Vollstreckbarkeit versehenen Zahlungsaufforderung nach den Vorschriften beigetrieben, die für die Vollstreckung von Urteilen in bürgerlichen Rechtsstreitigkei…

§ 85 – Einberufung der Kammerversammlung

(1) Die Kammerversammlung wird durch den Präsidenten einberufen. (2) Der Präsident muß die Kammerversammlung einberufen, wenn ein Zehntel der Mitglieder es schriftlich oder elektronisch beantragt und hierbei den Gegenstand angibt, der in der Kammerversammlung behandelt werden soll. (3) Wenn die Gesc…

§ 86 – Einladung und Einberufungsfrist

Die Kammerversammlung ist mindestens zwei Wochen vorher durch schriftliche oder elektronische Einladung einzuberufen. Verfügt das Mitglied über eines der in § 37 Satz 1 oder 3 genannten Postfächer, so soll eine elektronische Einladung über dieses Postfach erfolgen. Bei der Fristberechnung sind der T…

§ 86a – Durchführung der Kammerversammlung

(1) Die Kammerversammlung findet vorbehaltlich des Absatzes 2 in Präsenz aller Beteiligten am Ort der Versammlung statt. (2) Die Geschäftsordnung der Kammer kann vorsehen, dass die Kammerversammlung auch wie folgt stattfinden kann: in Präsenz und gleichzeitig online (hybride Kammerversammlung) oder …

§ 87 – Ankündigung der Tagesordnung

(1) Bei der Einberufung der Kammerversammlung ist der Gegenstand, über den in der Kammerversammlung Beschluß gefaßt werden soll, anzugeben. (2) Über Gegenstände, deren Verhandlung nicht ordnungsmäßig angekündigt ist, dürfen keine Beschlüsse gefaßt werden.…

§ 88 – Wahlen und Beschlüsse der Kammerversammlung

(1) Die Voraussetzungen, unter denen die Kammerversammlung beschlußfähig ist, werden durch die Geschäftsordnung der Kammer geregelt. (2) Die Mitglieder können ihr Wahl- oder Stimmrecht nur persönlich ausüben. (3) Die Beschlüsse der Kammerversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Das g…

§ 89 – Aufgaben der Kammerversammlung

(1) Die Kammerversammlung hat die ihr durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen. Sie hat Angelegenheiten, die von allgemeiner Bedeutung für die Rechtsanwaltschaft sind, zu erörtern. (2) Der Kammerversammlung obliegt insbesondere, die Geschäftsordnung der Kammer zu beschließen; normal normal die…

§ 92 – Bildung des Anwaltsgerichts

(1) Für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer wird ein Anwaltsgericht errichtet. Es hat seinen Sitz an demselben Ort wie die Rechtsanwaltskammer. (2) Bei dem Anwaltsgericht werden nach Bedarf mehrere Kammern gebildet. Die Zahl der Kammern bestimmt die Landesjustizverwaltung. Der Vorstand der Rechtsanwa…

§ 93 – Besetzung des Anwaltsgerichts

(1) Das Anwaltsgericht wird mit der erforderlichen Anzahl von Vorsitzenden und weiteren Mitgliedern besetzt. Sind mehrere Vorsitzende ernannt, so wird einer von ihnen zum geschäftsleitenden Vorsitzenden bestellt. Der Vorsitzende und ein weiteres Mitglied der Kammer müssen die Befähigung zum Richtera…

§ 94 – Ernennung der Mitglieder des Anwaltsgerichts

(1) Zu Mitgliedern des Anwaltsgerichts können nur Rechtsanwälte ernannt werden. Sie müssen der Rechtsanwaltskammer angehören, für deren Bezirk das Anwaltsgericht gebildet ist. (2) Die Mitglieder des Anwaltsgerichts werden von der Landesjustizverwaltung ernannt. Sie werden der Vorschlagsliste entnomm…

§ 95 – Rechtsstellung der Mitglieder des Anwaltsgerichts

(1) Die Mitglieder des Anwaltsgerichts sind ehrenamtliche Richter. Sie haben in ihrer Eigenschaft als ehrenamtliche Richter des Anwaltsgerichts während der Dauer ihres Amtes die Stellung eines Berufsrichters. Sie erhalten von der Rechtsanwaltskammer eine Entschädigung für den mit ihrer Tätigkeit ver…

§ 96 – Besetzung der Kammern des Anwaltsgerichts

Die Kammern des Anwaltsgerichts entscheiden in der Besetzung von drei Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden.…

§ 97 – Geschäftsverteilung

Für die Geschäftsverteilung bei dem Anwaltsgericht gelten die Vorschriften des Zweiten Titels sowie § 70 Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend.…

§ 98 – Geschäftsstelle und Geschäftsordnung

(1) Bei dem Anwaltsgericht wird eine Geschäftsstelle eingerichtet. (2) Die erforderlichen Bürokräfte, die Räume und die Mittel für den sonstigen sächlichen Bedarf stellt die Rechtsanwaltskammer zur Verfügung. (3) Die Dienstaufsicht über die Geschäftsstelle führt der Vorsitzende des Anwaltsgerichts; …

§ 99 – Amts- und Rechtshilfe

(1) Die Anwaltsgerichte haben sich gegenseitig Amts- und Rechtshilfe zu leisten. (2) Auf Ersuchen haben auch andere Gerichte und Verwaltungsbehörden dem Anwaltsgericht Amts- und Rechtshilfe zu leisten. Die gleiche Verpflichtung haben die Anwaltsgerichte gegenüber anderen Gerichten und Behörden. (3) …

§ 100 – Bildung des Anwaltsgerichtshofes

(1) Der Anwaltsgerichtshof wird bei dem Oberlandesgericht errichtet. § 92 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden. (2) Bestehen in einem Land mehrere Oberlandesgerichte, so kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung den Anwaltsgerichtshof für die Bezirke aller oder mehrerer Oberlandesgerichte bei ei…

§ 101 – Besetzung des Anwaltsgerichtshofes

(1) Der Anwaltsgerichtshof wird mit einem Präsidenten, der erforderlichen Anzahl von weiteren Vorsitzenden sowie mit Rechtsanwälten und Berufsrichtern als weiteren Mitgliedern besetzt. Der Präsident und die weiteren Vorsitzenden müssen die Befähigung zum Richteramt haben. (2) Bei dem Anwaltsgerichts…

§ 102 – Bestellung von Berufsrichtern zu Mitgliedern des Anwaltsgerichtshofes

(1) Die Mitglieder des Anwaltsgerichtshofes, die Berufsrichter sind, werden von der Landesjustizverwaltung aus der Zahl der ständigen Mitglieder des Oberlandesgerichts für die Dauer von fünf Jahren bestellt. In den Fällen des § 100 Abs. 2 können die Berufsrichter auch aus der Zahl der ständigen Mitg…

§ 103 – Ernennung von Rechtsanwälten zu Mitgliedern des Anwaltsgerichtshofes

(1) Die anwaltlichen Mitglieder des Anwaltsgerichtshofes werden von der Landesjustizverwaltung für die Dauer von fünf Jahren ernannt. (2) Für die Ernennung der anwaltlichen Mitglieder des Anwaltsgerichtshofes und deren Stellung gelten die §§ 94 und 95 Absatz 1 entsprechend. (3) Für das Ende des Amte…

§ 104 – Besetzung der Senate des Anwaltsgerichtshofes

Die Senate des Anwaltsgerichtshofes entscheiden in der Besetzung von fünf Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden, soweit nicht gesetzlich bestimmt ist, dass anstelle des Senats der Vorsitzende oder der Berichterstatter entscheidet. Als Beisitzer wirken zwei weitere anwaltliche Mitglieder und zw…

§ 105 – Geschäftsverteilung und Geschäftsordnung

(1) Für die Geschäftsverteilung bei dem Anwaltsgerichtshof gelten die Vorschriften des Zweiten Titels sowie § 70 Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend. (2) Der Geschäftsgang wird durch eine Geschäftsordnung geregelt, die von den Mitgliedern des Anwaltsgerichtshofes zu beschließen ist; …

§ 106 – Besetzung des Senats für Anwaltssachen

(1) Für Angelegenheiten, die in diesem Gesetz dem Bundesgerichtshof zugewiesen sind, wird bei dem Bundesgerichtshof ein Senat für Anwaltssachen gebildet. Der Senat gilt, soweit auf das Verfahren die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend anzuwenden sind, als Zivilsenat und, soweit …

§ 107 – Rechtsanwälte als Beisitzer

(1) Die Beisitzer aus den Reihen der Rechtsanwälte werden von dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz auf die Dauer von fünf Jahren berufen. Sie können nach Ablauf ihrer Amtszeit wieder berufen werden. (2) Die anwaltlichen Beisitzer werden der Vorschlagsliste entnommen, die das Pr…

§ 108 – Voraussetzungen für die Berufung zum Beisitzer und Recht zur Ablehnung

(1) Zum Beisitzer kann nur ein Rechtsanwalt berufen werden, der in den Vorstand der Rechtsanwaltskammer gewählt werden kann (§§ 65, 66). § 94 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend. (2) Die Übernahme des Beisitzeramtes kann aus den in § 67 angeführten Gründen abgelehnt werden.…

§ 109 – Beendigung des Amtes als Beisitzer

(1) Für das Ende des Amtes des anwaltlichen Beisitzers gilt § 95 Abs. 1a Satz 1 und 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass keine Mitgliedschaft in einer Rechtsanwaltskammer mehr besteht. (2) Für die Amtsenthebung und die Entlassung aus dem Amt des Beisitzers ist § 95 Abs. 1a Satz 3, Abs. 2 und 3 mit d…

§ 110 – Stellung der Rechtsanwälte als Beisitzer und Pflicht zur Verschwiegenheit

(1) Die Rechtsanwälte sind ehrenamtliche Richter. Sie haben in der Sitzung, zu der sie als Beisitzer herangezogen werden, die Stellung eines Berufsrichters. (2) Die Rechtsanwälte haben über Angelegenheiten, die ihnen bei ihrer Tätigkeit als Beisitzer bekannt werden, Verschwiegenheit zu bewahren. § 7…

§ 111 – Reihenfolge der Teilnahme an den Sitzungen

Die zu Beisitzern berufenen Rechtsanwälte sind zu den einzelnen Sitzungen in der Reihenfolge einer Liste heranzuziehen, die der Vorsitzende des Senats nach Anhörung der beiden ältesten der zu Beisitzern berufenen Rechtsanwälte vor Beginn des Geschäftsjahres aufstellt.…

§ 112 – Entschädigung der anwaltlichen Beisitzer

Für die Aufwandsentschädigung der anwaltlichen Beisitzer und für den Ersatz ihrer Reisekosten gilt § 103 Abs. 6 entsprechend.…

§ 112a – Rechtsweg und sachliche Zuständigkeit

(1) Der Anwaltsgerichtshof entscheidet im ersten Rechtszug über alle öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nach diesem Gesetz, nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder nach einer Satzung einer Rechtsanwaltskammer oder der Bundesrechtsanwaltskammer, soweit nicht die Strei…

§ 112b – Örtliche Zuständigkeit

Örtlich zuständig ist der Anwaltsgerichtshof, der für den Oberlandesgerichtsbezirk errichtet ist, in dem der Verwaltungsakt erlassen wurde oder zu erlassen wäre; für hoheitliche Maßnahmen, die berufsrechtliche Rechte und Pflichten der Beteiligten beeinträchtigen oder verwirklichen, gilt dies sinngem…

§ 112c – Anwendung der Verwaltungsgerichtsordnung

(1) Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Bestimmungen über das gerichtliche Verfahren enthält, gelten die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend. Der Anwaltsgerichtshof steht einem Oberverwaltungsgericht gleich; § 112e bleibt unberührt. (2) Die Vorschriften der Verwaltungsgerich…

§ 112d – Klagegegner und Vertretung

(1) Die Klage ist gegen die Rechtsanwaltskammer, die Bundesrechtsanwaltskammer oder die Behörde zu richten, die den Verwaltungsakt erlassen hat oder zu erlassen hätte; für hoheitliche Maßnahmen, die berufsrechtliche Rechte und Pflichten der Beteiligten beeinträchtigen oder verwirklichen, gilt dies s…

§ 112e – Berufung

Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile, Grundurteile und Zwischenurteile über die Zulässigkeit steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Anwaltsgerichtshof oder vom Bundesgerichtshof zugelassen wird. Für das Berufungsverfahren gilt der Zwölfte Abschnitt der Verwaltungsgerichtsordn…

§ 112f – Klagen gegen Wahlen und Beschlüsse

(1) Für ungültig oder nichtig erklärt werden können, wenn sie unter Verletzung des Gesetzes oder der Satzung zustande gekommen sind oder wenn sie ihrem Inhalt nach mit dem Gesetz oder der Satzung nicht vereinbar sind, Wahlen und Beschlüsse der Organe der Rechtsanwaltskammern und der Organe der Bunde…

§ 112g – Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren

Auf den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren sind die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes anzuwenden. Die Vorschriften dieses Gesetzes, die die Besetzung des Senats für Anwaltssachen bei dem Bundesgerichtshof regeln, sind nicht anzuwenden.…

§ 112h – Verwendung gefälschter Berufsqualifikationsnachweise

Wird durch den Anwaltsgerichtshof oder den Bundesgerichtshof festgestellt, dass ein Rechtsanwalt bei einem Antrag auf Anerkennung seiner Berufsqualifikation nach der Richtlinie 2005/36/EG in der jeweils geltenden Fassung einen gefälschten Berufsqualifikationsnachweis verwendet hat, hat das Gericht s…

§ 113 – Ahndung einer Pflichtverletzung

(1) Gegen einen Rechtsanwalt, der schuldhaft gegen Pflichten verstößt, die in diesem Gesetz oder in der Berufsordnung nach § 59a bestimmt sind, wird eine anwaltsgerichtliche Maßnahme verhängt. Gleiches gilt, wenn ein Rechtsanwalt im Fall des § 73 Absatz 2 Satz 2 dieses Gesetzes gegen Berufspflichten…

§ 113a – Leitungspersonen

Leitungspersonen einer Berufsausübungsgesellschaft sind die Mitglieder eines vertretungsberechtigten Organs einer juristischen Person, normal die vertretungsberechtigten Gesellschafter einer rechtsfähigen Personengesellschaft, normal die Generalbevollmächtigten, normal die Prokuristen und Handlungsb…

§ 113b – Rechtsnachfolger

Im Fall einer Gesamtrechtsnachfolge oder einer partiellen Gesamtrechtsnachfolge durch Aufspaltung (§ 123 Absatz 1 des Umwandlungsgesetzes) können anwaltsgerichtliche Maßnahmen gegen den oder die Rechtsnachfolger verhängt werden.…

§ 114 – Anwaltsgerichtliche Maßnahmen

(1) Anwaltsgerichtliche Maßnahmen sind bei Verfahren gegen Rechtsanwälte Warnung, normal normal Verweis, normal normal Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, normal normal Verbot, auf bestimmten Rechtsgebieten als Vertreter oder Beistand für die Dauer von einem Jahr bis zu fünf Jahren tätig zu werden,…

§ 114a – Wirkungen des Vertretungsverbots und Zuwiderhandlungen

(1) Der Rechtsanwalt, gegen den ein Vertretungsverbot (§ 114 Abs. 1 Nr. 4) verhängt ist, darf auf dem ihm untersagten Rechtsgebiet nicht als Vertreter oder Beistand vor einem Gericht, vor Behörden, vor einem Schiedsgericht oder gegenüber anderen Personen tätig werden oder Vollmachten oder Untervollm…

§ 115 – Verjährung von Pflichtverletzungen

(1) Die Verfolgung einer Pflichtverletzung verjährt nach fünf Jahren. Abweichend davon verjährt sie nach zehn Jahren, wenn die Pflichtverletzung eine Maßnahme nach § 114 Absatz 1 Nummer 4 oder Absatz 2 Nummer 4 rechtfertigt, normal nach 20 Jahren, wenn die Pflichtverletzung eine Maßnahme nach § 114 …

§ 115a – Rüge und anwaltsgerichtliche Maßnahme

(1) Der Einleitung eines anwaltsgerichtlichen Verfahrens steht es nicht entgegen, daß der Vorstand der Rechtsanwaltskammer bereits wegen desselben Verhaltens eine Rüge erteilt hat (§ 74). Hat das Anwaltsgericht den Rügebescheid aufgehoben (§ 74a), weil es eine Pflichtverletzung nach § 113 Absatz 1 b…

§ 115b – Anderweitige Ahndung

Von einer anwaltsgerichtlichen Ahndung ist abzusehen, wenn durch ein Gericht oder eine Behörde wegen desselben Verhaltens bereits eine Strafe, eine Geldbuße nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten oder eine berufsaufsichtliche Maßnahme verhängt worden ist oder normal das Verhalten nach § 153a Absa…

§ 116 – Vorschriften für das Verfahren und den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren

(1) Für das anwaltsgerichtliche Verfahren gelten die nachstehenden Vorschriften. Ergänzend sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Strafprozeßordnung sinngemäß anzuwenden. (2) Auf den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren sind die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassung…

§ 117 – Keine Verhaftung des Rechtsanwalts

Der Rechtsanwalt darf zur Durchführung des anwaltsgerichtlichen Verfahrens weder vorläufig festgenommen noch verhaftet oder vorgeführt werden. Er kann nicht zur Vorbereitung eines Gutachtens über seinen psychischen Zustand in ein psychiatrisches Krankenhaus gebracht werden.…

§ 117a – Verteidigung

Auf die Verteidigung im anwaltsgerichtlichen Verfahren ist § 140 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 6, 7 und 9 der Strafprozeßordnung nicht anzuwenden.…

§ 117b – Akteneinsicht

Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer und das Mitglied der Rechtsanwaltskammer, das einer Verletzung seiner Pflichten beschuldigt wird, sind befugt, die Akten, die dem Gericht vorliegen oder diesem im Falle der Einreichung einer Anschuldigungsschrift vorzulegen wären, einzusehen sowie amtlich verwahr…

§ 118 – Verhältnis des anwaltsgerichtlichen Verfahrens zum Straf- oder Bußgeldverfahren

(1) Ist gegen ein Mitglied der Rechtsanwaltskammer, das einer Verletzung seiner Pflichten beschuldigt wird, wegen desselben Verhaltens die öffentliche Klage im Strafverfahren erhoben oder ein Bußgeldbescheid erlassen, so kann gegen das Mitglied ein anwaltsgerichtliches Verfahren eingeleitet werden, …

§ 118a – Verhältnis des anwaltsgerichtlichen Verfahrens zu berufsaufsichtlichen Verfahren nach anderen Berufsgesetzen

(1) Über eine Pflichtverletzung eines Mitglieds der Rechtsanwaltskammer, die zugleich Pflichten eines anderen Berufs verletzt, dessen Berufsaufsicht dieses Mitglied untersteht, ist zunächst im anwaltsgerichtlichen Verfahren zu entscheiden, wenn die Pflichtverletzung überwiegend mit der Ausübung des …

§ 118b – Aussetzung des anwaltsgerichtlichen Verfahrens

Das anwaltsgerichtliche Verfahren kann ausgesetzt werden, wenn in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren über eine Frage zu entscheiden ist, deren Beurteilung für die Entscheidung im anwaltsgerichtlichen Verfahren von wesentlicher Bedeutung ist.…

§ 118c – Anwaltsgerichtliche Verfahren gegen Leitungspersonen und Berufsausübungsgesellschaften

(1) Das anwaltsgerichtliche Verfahren gegen eine Leitungsperson und das anwaltsgerichtliche Verfahren gegen eine Berufsausübungsgesellschaft können miteinander verbunden werden. (2) Von anwaltsgerichtlichen Maßnahmen gegen eine Berufsausübungsgesellschaft kann abgesehen werden, wenn sie unter Berück…

§ 118d – Vertretung von Berufsausübungsgesellschaften

(1) Die Berufsausübungsgesellschaft wird vorbehaltlich des § 118e Absatz 1 Satz 2 im anwaltsgerichtlichen Verfahren durch ihre gesetzlichen Vertreter vertreten. (2) Von der Vertretung ausgeschlossen sind Personen, die einer Berufspflichtverletzung beschuldigt sind. (3) § 51 Absatz 2 der Zivilprozess…

§ 118e – Besonderer Vertreter

(1) Hat die Berufsausübungsgesellschaft keinen gesetzlichen Vertreter oder sind alle gesetzlichen Vertreter der Berufsausübungsgesellschaft von der Vertretung ausgeschlossen, so bestellt der Vorsitzende des Gerichts, das mit der Sache befasst ist, für die Berufsausübungsgesellschaft einen besonderen…

§ 118f – Verfahrenseintritt von Rechtsnachfolgern

Im Fall einer Rechtsnachfolge (§ 113b) treten Rechtsnachfolger der Berufsausübungsgesellschaft in diejenige Lage des anwaltsgerichtlichen Verfahrens ein, in der sich die Berufsausübungsgesellschaft zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Rechtsnachfolge befunden hat.…

§ 118g – Vernehmung des gesetzlichen Vertreters

(1) Dem gesetzlichen Vertreter der Berufsausübungsgesellschaft steht es im anwaltsgerichtlichen Verfahren frei, sich zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen. § 133 Absatz 1 sowie die §§ 136 und 136a der Strafprozessordnung gelten für die Vernehmung des gesetzlichen Vertreters der Berufsausübungsge…

§ 119 – Zuständigkeit

(1) Für das anwaltsgerichtliche Verfahren ist im ersten Rechtszug das Anwaltsgericht zuständig. (2) Die örtliche Zuständigkeit des Anwaltsgerichts bestimmt sich nach dem Sitz der Rechtsanwaltskammer, welcher das Mitglied der Rechtsanwaltskammer zur Zeit der Einleitung des Verfahrens angehört.…

§ 120 – Mitwirkung der Staatsanwaltschaft

Die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht, in dessen Bezirk das Anwaltsgericht seinen Sitz hat (§ 119 Abs. 2), nimmt in den Verfahren vor dem Anwaltsgericht die Aufgaben der Staatsanwaltschaft wahr.…

§ 121 – Einleitung des anwaltsgerichtlichen Verfahrens

Das anwaltsgerichtliche Verfahren wird dadurch eingeleitet, daß die Staatsanwaltschaft bei dem Anwaltsgericht eine Anschuldigungsschrift einreicht.…

§ 122 – Gerichtliche Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens

(1) Gibt die Staatsanwaltschaft einem Antrag des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer, gegen ein Mitglied der Rechtsanwaltskammer das anwaltsgerichtliche Verfahren einzuleiten, keine Folge oder verfügt sie die Einstellung des Verfahrens, so hat sie ihre Entschließung dem Vorstand der Rechtsanwaltskamm…

§ 123 – Antrag des Rechtsanwalts auf Einleitung des anwaltsgerichtlichen Verfahrens

(1) Das Mitglied der Rechtsanwaltskammer kann bei der Staatsanwaltschaft beantragen, das anwaltsgerichtliche Verfahren gegen sich einzuleiten, damit es sich von dem Verdacht einer Pflichtverletzung reinigen kann. Wegen eines Verhaltens, wegen dessen Zwangsgeld angedroht oder festgesetzt worden ist (…

§ 130 – Inhalt der Anschuldigungsschrift

In der Anschuldigungsschrift (§ 121 dieses Gesetzes sowie § 207 Abs. 3 der Strafprozeßordnung) ist die dem Mitglied der Rechtsanwaltskammer zur Last gelegte Pflichtverletzung unter Anführung der sie begründenden Tatsachen zu bezeichnen (Anschuldigungssatz). Ferner sind die Beweismittel anzugeben, we…

§ 131 – Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens vor dem Anwaltsgericht

(1) In dem Beschluß, durch den das Hauptverfahren eröffnet wird, läßt das Anwaltsgericht die Anschuldigung zur Hauptverhandlung zu. (2) Der Beschluß, durch den das Hauptverfahren eröffnet worden ist, kann von dem Mitglied der Rechtsanwaltskammer nicht angefochten werden. (3) Der Beschluß, durch den …

§ 132 – Rechtskraftwirkung eines ablehnenden Beschlusses

Ist die Eröffnung des Hauptverfahrens durch einen nicht mehr anfechtbaren Beschluß abgelehnt, so kann der Antrag auf Einleitung des anwaltsgerichtlichen Verfahrens nur auf Grund neuer Tatsachen oder Beweismittel und nur innerhalb von fünf Jahren, seitdem der Beschluß rechtskräftig geworden ist, erne…

§ 133 – Zustellung des Eröffnungsbeschlusses

Der Beschluß über die Eröffnung des Hauptverfahrens ist dem Mitglied der Rechtsanwaltskammer spätestens mit der Ladung zuzustellen. Entsprechendes gilt in den Fällen des § 207 Abs. 3 der Strafprozeßordnung für die nachgereichte Anschuldigungsschrift.…

§ 134 – Hauptverhandlung trotz Ausbleibens des Mitglieds der Rechtsanwaltskammer

Die Hauptverhandlung kann gegen ein Mitglied der Rechtsanwaltskammer, das nicht erschienen ist, durchgeführt werden, wenn das Mitglied ordnungsmäßig geladen und in der Ladung darauf hingewiesen wurde, dass in seiner Abwesenheit verhandelt werden kann. Eine öffentliche Ladung ist nicht zulässig.…

§ 137 – Beweisaufnahme durch einen beauftragten oder ersuchten Richter

Das Anwaltsgericht kann eines seiner Mitglieder beauftragen, Zeugen oder Sachverständige zu vernehmen. Es kann auch ein anderes Anwaltsgericht oder das Amtsgericht um die Vernehmung ersuchen. Zeugen oder Sachverständige sind jedoch auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder des Mitglieds der Rechtsanwal…

§ 138 – Verlesen von Protokollen

(1) Das Anwaltsgericht beschließt nach pflichtmäßigem Ermessen, ob die Aussagen von Zeugen oder Sachverständigen, die bereits in dem anwaltsgerichtlichen oder in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren vernommen worden sind, zu verlesen sind. (2) Bevor der Gerichtsbeschluss ergeht, kann die St…

§ 139 – Entscheidung des Anwaltsgerichts

(1) Die Hauptverhandlung schließt mit der auf die Beratung folgenden Verkündung des Urteils. (2) Das Urteil lautet auf Freisprechung, Verurteilung oder Einstellung des Verfahrens. (3) Das anwaltsgerichtliche Verfahren ist, abgesehen von dem Fall des § 260 Abs. 3 der Strafprozeßordnung, einzustellen,…

§ 140 – Protokollführer

(1) In der Hauptverhandlung vor dem Anwaltsgericht werden die Aufgaben des Protokollführers von einem Rechtsanwalt wahrgenommen. Der Protokollführer wird von dem Vorsitzenden oder, bei einem Anwaltsgericht mit mehreren Kammern, von dem geschäftsleitenden Vorsitzenden bestellt. Er ist verpflichtet, d…

§ 141 – Ausfertigung der Entscheidungen

Ausfertigungen und Auszüge der Entscheidungen des Anwaltsgerichts werden von dem Vorsitzenden der Kammer des Anwaltsgerichts erteilt.…

§ 142 – Beschwerde

Soweit Beschlüsse des Anwaltsgerichts mit der Beschwerde angefochten werden können, ist für die Verhandlung und Entscheidung über dieses Rechtsmittel der Anwaltsgerichtshof zuständig.…

§ 143 – Berufung

(1) Gegen das Urteil des Anwaltsgerichts ist die Berufung an den Anwaltsgerichtshof zulässig. (2) Die Berufung muß binnen einer Woche nach Verkündung des Urteils bei dem Anwaltsgericht schriftlich eingelegt werden. Ist das Urteil nicht in Anwesenheit des Mitglieds der Rechtsanwaltskammer verkündet w…

§ 144 – Mitwirkung der Staatsanwaltschaft vor dem Anwaltsgerichtshof

Die Aufgaben der Staatsanwaltschaft in den Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof werden von der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht oder dem obersten Landesgericht wahrgenommen, bei dem der Anwaltsgerichtshof errichtet ist.…

§ 145 – Revision

(1) Gegen ein Urteil des Anwaltsgerichtshofes ist die Revision an den Bundesgerichtshof zulässig, wenn das Urteil auf eine Maßnahme nach § 114 Absatz 1 Nummer 4 oder 5 oder Absatz 2 Nummer 4 oder 5 lautet; normal normal wenn der Anwaltsgerichtshof entgegen einem Antrag der Staatsanwaltschaft nicht a…

§ 146 – Einlegung der Revision und Verfahren

(1) Die Revision ist binnen einer Woche bei dem Anwaltsgerichtshof schriftlich einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung des Urteils. Ist das Urteil nicht in Anwesenheit des Mitglieds der Rechtsanwaltskammer verkündet worden, so beginnt für dieses die Frist mit der Zustellung. (2) Seitens des…

§ 147 – Mitwirkung der Staatsanwaltschaft vor dem Bundesgerichtshof

Die Aufgaben der Staatsanwaltschaft in den Verfahren vor dem Bundesgerichtshof werden von dem Generalbundesanwalt wahrgenommen.…

§ 148 – Anordnung der Beweissicherung

(1) Wird ein anwaltsgerichtliches Verfahren gegen ein Mitglied der Rechtsanwaltskammer eingestellt, weil dessen Zulassung erloschen ist, so kann in der Entscheidung auf Antrag der Staatsanwaltschaft zugleich die Sicherung der Beweise angeordnet werden, wenn dringende Gründe für die Annahme vorliegen…

§ 149 – Verfahren

(1) Das Anwaltsgericht hat von Amts wegen alle Beweise zu erheben, die eine Entscheidung darüber begründen können, ob das eingestellte Verfahren zur Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft oder zur Aberkennung der Rechtsdienstleistungsbefugnis geführt hätte. Den Umfang des Verfahrens bestimmt das A…

§ 150 – Voraussetzung für das Verbot

(1) Liegen dringende Gründe für die Annahme vor, dass gegen ein Mitglied der Rechtsanwaltskammer auf Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft oder Aberkennung der Rechtsdienstleistungsbefugnis erkannt werden wird, kann gegen das Mitglied durch Beschluss ein vorläufiges Berufs- oder Vertretungsverbot…

§ 150a – Verfahren zur Erzwingung des Antrags der Staatsanwaltschaft

Hat der Vorstand der Rechtsanwaltskammer gegenüber der Staatsanwaltschaft beantragt, daß diese den Antrag auf Verhängung eines Berufs- oder Vertretungsverbotes stellen solle, so ist § 122 entsprechend anzuwenden.…

§ 151 – Mündliche Verhandlung

(1) Der Beschluß, durch den ein Berufs- oder Vertretungsverbot verhängt wird, kann nur auf Grund mündlicher Verhandlung ergehen. (2) Auf die Ladung und die mündliche Verhandlung sind die Vorschriften entsprechend anzuwenden, die für die Hauptverhandlung vor dem erkennenden Gericht maßgebend sind, so…

§ 152 – Abstimmung über das Verbot

Zur Verhängung des Berufs- oder Vertretungsverbotes ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen erforderlich.…

§ 153 – Verbot im Anschluss an die Hauptverhandlung

Hat das Gericht auf Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft oder auf Aberkennung der Rechtsdienstleistungsbefugnis erkannt, so kann es im unmittelbaren Anschluß an die Hauptverhandlung über die Verhängung des Berufs- oder Vertretungsverbotes verhandeln und entscheiden. Dies gilt auch dann, wenn das…

§ 154 – Zustellung des Beschlusses

Der Beschluß ist mit Gründen zu versehen. Er ist dem Mitglied der Rechtsanwaltskammer zuzustellen. War das Mitglied bei der Verkündung des Beschlusses nicht anwesend, ist ihm zusätzlich der Beschluß ohne Gründe unverzüglich nach der Verkündung zuzustellen.…

§ 155 – Wirkungen des Verbots

(1) Der Beschluß wird mit der Verkündung wirksam. (2) Der Rechtsanwalt, gegen den ein Berufsverbot verhängt ist, darf seinen Beruf nicht ausüben. Die Berufsausübungsgesellschaft, gegen die ein Berufsverbot verhängt ist, darf keine Rechtsdienstleistungen erbringen. (3) Das Mitglied der Rechtsanwaltsk…

§ 156 – Zuwiderhandlungen gegen das Verbot

(1) Gegen ein Mitglied der Rechtsanwaltskammer, das einem gegen sich ergangenen Berufs- oder Vertretungsverbot wissentlich zuwiderhandelt, wird eine Maßnahme nach § 114 Absatz 1 Nummer 5 oder Absatz 2 Nummer 5 verhängt, sofern nicht wegen besonderer Umstände eine mildere anwaltsgerichtliche Maßnahme…

§ 157 – Beschwerde

(1) Gegen den Beschluß, durch den das Anwaltsgericht oder der Anwaltsgerichtshof ein Berufs- oder Vertretungsverbot verhängt, ist die sofortige Beschwerde zulässig. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. (2) Gegen den Beschluß, durch den das Anwaltsgericht oder der Anwaltsgerichtshof es abl…

§ 158 – Außerkrafttreten des Verbots

Das Berufs- oder Vertretungsverbot tritt außer Kraft, wenn ein nicht auf eine Maßnahme nach § 114 Absatz 1 Nummer 5 oder Absatz 2 Nummer 5 lautendes Urteil ergeht oder normal normal wenn die Eröffnung des Hauptverfahrens vor dem Anwaltsgericht abgelehnt wird. normal normal normal arabic…

§ 159 – Aufhebung des Verbots

(1) Das Berufs- oder Vertretungsverbot wird aufgehoben, wenn sich ergibt, daß die Voraussetzungen für seine Verhängung nicht oder nicht mehr vorliegen. (2) Über die Aufhebung entscheidet das nach § 150 Abs. 3 zuständige Gericht. (3) Beantragt das Mitglied der Rechtsanwaltskammer, das Verbot aufzuheb…

§ 159a – Dreimonatsfrist

(1) Solange das anwaltsgerichtliche Verfahren noch nicht eingeleitet ist, darf ein Berufs- oder Vertretungsverbot über drei Monate hinaus nur aufrechterhalten werden, wenn die besondere Schwierigkeit oder der besondere Umfang der Ermittlungen oder ein anderer wichtiger Grund die Einleitung des anwal…

§ 159b – Prüfung der Fortdauer des Verbots

(1) In den Fällen des § 159a legt das Anwaltsgericht die Akten durch Vermittlung der Staatsanwaltschaft dem Anwaltsgerichtshof zur Entscheidung vor, wenn es die Fortdauer des Verbotes für erforderlich hält oder die Staatsanwaltschaft es beantragt. (2) Vor der Entscheidung des Anwaltsgerichtshofes is…

§ 160 – Mitteilung des Verbots

(1) Der Beschluß, durch den ein Berufs- oder Vertretungsverbot verhängt wird, ist alsbald dem Präsidenten der Rechtsanwaltskammer in beglaubigter Abschrift mitzuteilen. Bei einem Anwaltsnotar ist zudem der Landesjustizverwaltung und der Notarkammer alsbald eine beglaubigte Abschrift zu übersenden. (…

§ 161 – Bestellung einer Vertretung

(1) Für ein Mitglied der Rechtsanwaltskammer, gegen das ein Berufs- oder Vertretungsverbot verhängt ist, wird von der Rechtsanwaltskammer eine Vertretung bestellt, wenn hierfür ein Bedürfnis besteht. Vor der Bestellung ist das Mitglied zu hören. Es kann eine Vertretung vorschlagen. (2) § 53 Absatz 2…

§ 161a – Gegenständlich beschränktes Vertretungsverbot

(1) Sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, dass gegen ein Mitglied der Rechtsanwaltskammer auf eine Maßnahme nach § 114 Absatz 1 Nummer 4 oder Absatz 2 Nummer 4 erkannt werden wird, so kann gegen das Mitglied durch Beschluss ein vorläufiges Verbot, auf bestimmten Rechtsgebieten als Vertret…

§ 162 – Entsprechende Anwendung von Vorschriften

Für die Rechtsanwaltschaft bei dem Bundesgerichtshof gelten der Erste bis Siebente Teil dieses Gesetzes, soweit sich nicht aus den nachstehenden Vorschriften etwas Besonderes ergibt.…

§ 163 – Sachliche Zuständigkeit

Von den Aufgaben, die nach den Vorschriften des Ersten bis Siebenten Teils dieses Gesetzes der Rechtsanwaltskammer zugewiesen sind, nimmt das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz die Aufgaben wahr, die die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft und als Berufsausübungsgesellschaft und ihr…

§ 164 – Besondere Voraussetzung für die Zulassung

Bei dem Bundesgerichtshof kann als Rechtsanwalt nur zugelassen werden, wer durch den Wahlausschuß für Rechtsanwälte bei dem Bundesgerichtshof benannt wird.…

§ 165 – Wahlausschuss für Rechtsanwälte bei dem Bundesgerichtshof

(1) Der Wahlausschuß besteht aus dem Präsidenten und den Senatspräsidenten der Zivilsenate des Bundesgerichtshofes sowie aus den Mitgliedern des Präsidiums der Bundesrechtsanwaltskammer und des Präsidiums der Rechtsanwaltskammer bei dem Bundesgerichtshof. (2) Den Vorsitz in dem Wahlausschuß führt de…

§ 166 – Vorschlagslisten für die Wahl

(1) Die Wahl findet auf Grund von Vorschlagslisten statt. (2) Vorschlagslisten können einreichen die Bundesrechtsanwaltskammer auf Grund von Vorschlägen der Rechtsanwaltskammern, normal normal die Rechtsanwaltskammer bei dem Bundesgerichtshof. normal normal normal arabic normal normal normal arabic …

§ 167 – Prüfung des Wahlausschusses

(1) Der Wahlausschuß prüft, ob der Vorgeschlagene die sachlichen und persönlichen Voraussetzungen für die Tätigkeit als Rechtsanwalt bei dem Bundesgerichtshof besitzt. (2) Zur Vorbereitung der Wahl bestellt der Wahlausschuß zwei seiner Mitglieder als Berichterstatter.…

§ 167a – Akteneinsicht

(1) Der Rechtsanwalt, der in die Vorschlagsliste aufgenommen wurde, hat das Recht, die Protokolle des Wahlausschusses einzusehen. (2) Die persönlichen, beruflichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Rechtsanwalts werden in einem gesonderten Bericht dargestellt, den der Rechtsanwalt einsehen kann.…

§ 168 – Entscheidung des Wahlausschusses

(1) Der Wahlausschuß ist beschlußfähig, wenn die Mehrzahl sowohl der dem Bundesgerichtshof angehörenden Mitglieder als auch der Mitglieder der Präsidien der Bundesrechtsanwaltskammer und der Rechtsanwaltskammer bei dem Bundesgerichtshof anwesend ist. Er entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Die…

§ 169 – Mitteilung des Wahlergebnisses

(1) Der Vorsitzende des Wahlausschusses teilt das Ergebnis der Wahlen dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz mit. (2) Die Anträge der vom Wahlausschuß benannten Rechtsanwälte, sie beim Bundesgerichtshof zuzulassen, sind der Mitteilung beizufügen.…

§ 170 – Entscheidung über den Antrag auf Zulassung

(1) Über den Antrag auf Zulassung als Rechtsanwalt bei dem Bundesgerichtshof entscheidet das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. Die Zulassung kann aufschiebend befristet werden. Die Frist soll drei Monate nicht überschreiten. (2) Die Entscheidung über den Antrag auf Zulassung ka…

§ 172 – Beschränkung des Auftretens vor anderen Gerichten

(1) Die bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwälte dürfen nur vor dem Bundesgerichtshof, den anderen obersten Gerichtshöfen des Bundes, dem Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe und dem Bundesverfassungsgericht auftreten. Das Recht, vor internationalen oder gemeinsamen zwischenstaatl…

§ 172a – Kanzlei

Der beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwalt hat seine Kanzlei am Sitz des Bundesgerichtshofes einzurichten und zu unterhalten. § 14 Abs. 3 gilt mit der Maßgabe, dass die Zulassung als Rechtsanwalt bei dem Bundesgerichtshof widerrufen werden kann.…

§ 173 – Bestellung einer Vertretung und eines Abwicklers der Kanzlei

(1) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz soll als Vertretung einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt bestellen. Es kann auch einen Rechtsanwalt bestellen, der das fünfunddreißigste Lebensjahr vollendet hat und den Beruf seit mindestens fünf Jahren ohne Unterbr…

§ 173a – Berufsausübungsgesellschaften von Rechtsanwälten beim Bundesgerichtshof

(1) Rechtsanwälte, die beim Bundesgerichtshof zugelassen sind, dürfen nur untereinander eine Berufsausübungsgesellschaft im Sinne des § 59b Absatz 1 eingehen. Eine solche Berufsausübungsgesellschaft darf nur zwei Rechtsanwälte umfassen. (2) § 59h Absatz 2 und 3 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass d…

§ 174 – Zusammensetzung und Vorstand

(1) Die Rechtsanwälte und Berufsausübungsgesellschaften, die bei dem Bundesgerichtshof zugelassen sind, bilden die Rechtsanwaltskammer bei dem Bundesgerichtshof. Für die Dauer der Zulassung bei dem Bundesgerichtshof ruht die Mitgliedschaft in der bisherigen Rechtsanwaltskammer. (2) Die Zahl der Mitg…

§ 175 – Zusammensetzung und Sitz der Bundesrechtsanwaltskammer

(1) Die Rechtsanwaltskammern werden zu einer Bundesrechtsanwaltskammer zusammengeschlossen. (2) Der Sitz der Bundesrechtsanwaltskammer wird durch ihre Satzung bestimmt.…

§ 176 – Stellung der Bundesrechtsanwaltskammer

(1) Die Bundesrechtsanwaltskammer ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. (2) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz führt die Staatsaufsicht über die Bundesrechtsanwaltskammer. Die Aufsicht beschränkt sich darauf, daß Gesetz und Satzung beachtet, insbesondere die der Bund…

§ 177 – Aufgaben der Bundesrechtsanwaltskammer

(1) Die Bundesrechtsanwaltskammer hat die ihr durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen. (2) Der Bundesrechtsanwaltskammer obliegt insbesondere, in Fragen, welche die Gesamtheit der Rechtsanwaltskammern angehen, die Auffassung der einzelnen Rechtsanwaltskammern zu ermitteln und im Wege gemeinsc…

§ 178 – Beiträge zur Bundesrechtsanwaltskammer

(1) Die Bundesrechtsanwaltskammer erhebt von den Rechtsanwaltskammern Beiträge, die zur Deckung des persönlichen und sächlichen Bedarfs bestimmt sind. (2) Die Höhe der Beiträge wird von der Hauptversammlung festgesetzt. (3) Die Hauptversammlung kann einzelnen wirtschaftlich schwächeren Rechtsanwalts…

§ 179 – Zusammensetzung des Präsidiums

(1) Die Bundesrechtsanwaltskammer hat ein Präsidium. (2) Das Präsidium besteht aus 1. dem Präsidenten, normal 2. mindestens drei Vizepräsidenten, normal 3. dem Schatzmeister. normal normal normal arabic (3) Das Präsidium gibt sich eine Geschäftsordnung. (4) Die Hauptversammlung kann weitere Vizepräs…

§ 180 – Wahlen zum Präsidium

(1) Das Präsidium der Bundesrechtsanwaltskammer wird von der Hauptversammlung aus ihrer Mitte gewählt. In das Präsidium kann wiedergewählt werden, wer Mitglied des Vorstandes einer Rechtsanwaltskammer ist. (2) Das Nähere bestimmt die Satzung der Bundesrechtsanwaltskammer.…

§ 181 – Recht zur Ablehnung der Wahl

Die Wahl zum Mitglied des Präsidiums kann ablehnen, wer das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet hat; normal normal wer in den letzten vier Jahren Mitglied des Präsidiums gewesen ist. normal normal normal arabic normal normal normal arabic…

§ 182 – Wahlperiode und vorzeitiges Ausscheiden

(1) Die Mitglieder des Präsidiums werden auf vier Jahre gewählt. (2) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so wird für den Rest seiner Amtszeit ein neues Mitglied gewählt. (3) Ein Rechtsanwalt scheidet als Mitglied des Präsidiums vorzeitig aus, wenn er nicht mehr Mitglied des Vorstandes einer Rechtsa…

§ 183 – Ehrenamtliche Tätigkeit des Präsidiums

Die Mitglieder des Präsidiums üben ihre Tätigkeit unentgeltlich aus. Sie erhalten jedoch eine angemessene Entschädigung für den mit ihrer Tätigkeit verbundenen Aufwand sowie eine Reisekostenvergütung.…

§ 184 – Verschwiegenheitspflicht; Inanspruchnahme von Dienstleistungen

(1) Für die Verschwiegenheitspflicht der Mitglieder des Präsidiums und der Angestellten der Bundesrechtsanwaltskammer sowie der Personen, die von der Bundesrechtsanwaltskammer oder den Mitgliedern ihres Präsidiums zur Mitarbeit herangezogen werden, gilt § 76 Absatz 1 und 2 entsprechend. (2) Für die …

§ 185 – Aufgaben des Präsidenten

(1) Der Präsident vertritt die Bundesrechtsanwaltskammer gerichtlich und außergerichtlich. (2) Der Präsident vermittelt den geschäftlichen Verkehr der Bundesrechtsanwaltskammer und des Präsidiums. Er führt die Beschlüsse des Präsidiums und der Hauptversammlung aus. (3) Der Präsident führt in den Sit…

§ 186 – Aufgaben des Schatzmeisters

(1) Der Schatzmeister verwaltet das Vermögen der Bundesrechtsanwaltskammer nach den Weisungen des Präsidiums. Er ist berechtigt, Geld in Empfang zu nehmen. (2) Über die Einnahmen und Ausgaben sowie über die Verwaltung des Vermögens hat er jährlich der Hauptversammlung Rechnung zu legen.…

§ 187 – Versammlung der Mitglieder

Die Bundesrechtsanwaltskammer faßt ihre Beschlüsse regelmäßig auf Versammlungen ihrer Mitglieder (Hauptversammlungen).…

§ 188 – Vertretung der Rechtsanwaltskammern in der Hauptversammlung

(1) Die Rechtsanwaltskammern werden in der Hauptversammlung durch ihre Präsidenten vertreten. (2) Der Präsident einer Rechtsanwaltskammer kann durch ein anderes Vorstandsmitglied vertreten werden.…

§ 189 – Einberufung der Hauptversammlung

(1) Die Hauptversammlung wird durch den Präsidenten schriftlich einberufen. Der Präsident muß die Hauptversammlung einberufen, wenn mindestens drei Rechtsanwaltskammern es schriftlich beantragen und hierbei den Gegenstand angeben, der in der Hauptversammlung behandelt werden soll. (2) Bei der Einber…

§ 190 – Beschlüsse der Hauptversammlung

(1) In der Hauptversammlung werden die Stimmen der Rechtsanwaltskammern wie folgt gewichtet: die Stimme einer Rechtsanwaltskammer mit bis zu 1 000 Mitgliedern einfach, normal normal die Stimme einer Rechtsanwaltskammer mit bis zu 3 000 Mitgliedern zweifach, normal normal die Stimme einer Rechtsanwal…

§ 191a – Einrichtung und Aufgabe

(1) Bei der Bundesrechtsanwaltskammer wird eine Satzungsversammlung eingerichtet. (2) Die Satzungsversammlung erläßt als Satzung eine Berufsordnung für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes unter Berücksichtigung der beruflichen Pflichten und nach Maßgabe des § 59a. (3) Die Satzungsversammlung gibt …

§ 191b – Wahl der stimmberechtigten Mitglieder der Satzungsversammlung

(1) Die Zahl der stimmberechtigten Mitglieder der Satzungsversammlung bemißt sich nach der Zahl der Mitglieder der Rechtsanwaltskammern. Es sind zu wählen für je angefangene 2 000 Kammermitglieder ein Mitglied der Satzungsversammlung. Maßgebend ist die Zahl der Kammermitglieder am 1. Januar des Jahr…

§ 191c – Einberufung und Stimmrecht

(1) Die Satzungsversammlung wird durch den Präsidenten der Bundesrechtsanwaltskammer schriftlich einberufen. (2) Der Präsident der Bundesrechtsanwaltskammer muß die Satzungsversammlung einberufen, wenn mindestens fünf Rechtsanwaltskammern oder ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder der Satzung…

§ 191d – Leitung der Versammlung und Beschlussfassung

(1) Den Vorsitz der Satzungsversammlung führt der Präsident der Bundesrechtsanwaltskammer. Der Vorsitzende bestimmt den Schriftführer aus der Mitte der Satzungsversammlung. (2) Die Satzungsversammlung ist beschlußfähig, wenn drei Fünftel ihrer stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. (3) Die Besc…

§ 191e – Prüfung von Beschlüssen durch die Aufsichtsbehörde

(1) Der Vorsitzende der Satzungsversammlung hat die von der Satzungsversammlung gefassten Beschlüsse zur Berufsordnung dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz zuzuleiten. Dieses kann die Beschlüsse oder Teile derselben innerhalb von drei Monaten nach Zugang im Rahmen seiner Staats…

§ 191f – Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft

(1) Bei der Bundesrechtsanwaltskammer wird eine unabhängige Stelle zur Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Mitgliedern von Rechtsanwaltskammern und deren Auftraggebern eingerichtet. Die Stelle führt den Namen „Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft“. (2) Der Präsident der Bundesrechtsanwaltsk…

§ 192 – Erhebung von Gebühren und Auslagen

Die Rechtsanwaltskammer kann für Amtshandlungen nach diesem Gesetz zur Deckung des Verwaltungsaufwands Gebühren nach festen Sätzen und Auslagen erheben. Satz 1 gilt auch für den Verwaltungsaufwand, der der Bundesrechtsanwaltskammer für die Einrichtung und den Betrieb des besonderen elektronischen An…

§ 193 – Gerichtskosten

In verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen werden Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage 2 zu diesem Gesetz erhoben. Im Übrigen sind die für Kosten in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit geltenden Vorschriften des Gerichtskostengesetzes entsprechend anzuwenden, soweit i…

§ 194 – Streitwert

(1) Der Streitwert bestimmt sich nach § 52 des Gerichtskostengesetzes. Er wird von Amts wegen festgesetzt. (2) In Verfahren, die Klagen auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft oder deren Rücknahme oder Widerruf betreffen, ist ein Streitwert von 50 000 Euro anzunehmen. Unter Berücksichtigung der Umständ…

§ 195 – Gerichtskosten

Im anwaltsgerichtlichen Verfahren, im Verfahren über den Antrag auf Entscheidung des Anwaltsgerichts über die Rüge (§ 74a Abs. 1) und im Verfahren über den Antrag auf Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs gegen die Androhung oder die Festsetzung eines Zwangsgelds (§ 57 Abs. 3) werden Gebühren nach de…

§ 196 – Kosten bei Anträgen auf Einleitung des anwaltsgerichtlichen Verfahrens

(1) Einem Mitglied der Rechtsanwaltskammer, das einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Entschließung der Staatsanwaltschaft (§ 123 Abs. 2) zurücknimmt, sind die durch dieses Verfahren entstandenen Kosten aufzuerlegen. (2) Wird ein Antrag des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer auf gerich…

§ 197 – Kostenpflicht des Verurteilten

(1) Dem Mitglied der Rechtsanwaltskammer, das im anwaltsgerichtlichen Verfahren verurteilt wird, sind zugleich die in dem Verfahren entstandenen Kosten ganz oder teilweise aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das anwaltsgerichtliche Verfahren wegen Erlöschens der Zulassung eingestellt wird und nach dem…

§ 197a – Kostenpflicht im Verfahren bei Anträgen auf anwaltsgerichtliche Entscheidung

(1) Wird der Antrag auf anwaltsgerichtliche Entscheidung gegen die Androhung oder die Festsetzung des Zwangsgelds oder über die Rüge als unbegründet zurückgewiesen, so ist § 197 Abs. 1 Satz 1 entsprechend anzuwenden. Stellt das Anwaltsgericht fest, daß die Rüge wegen der Verhängung einer anwaltsgeri…

§ 198 – Haftung der Rechtsanwaltskammer

(1) Auslagen, die weder dem Mitglied der Rechtsanwaltskammer noch einem Dritten auferlegt noch von dem Mitglied eingezogen werden können, fallen der Rechtsanwaltskammer zur Last, welcher das Mitglied angehört. (2) In dem Verfahren vor dem Anwaltsgericht haftet die Rechtsanwaltskammer den Zeugen und …

§ 199 – Festsetzung der Kosten des Verfahrens vor dem Anwaltsgericht

(1) Die Kosten, die das Mitglied der Rechtsanwaltskammer in dem Verfahren vor dem Anwaltsgericht zu tragen hat, werden von dem Vorsitzenden der Kammer des Anwaltsgerichts durch Beschluß festgesetzt. (2) Gegen den Festsetzungsbeschluß kann das Mitglied binnen einer Notfrist von zwei Wochen, die mit d…

§ 204 – Vollstreckung anwaltsgerichtlicher Maßnahmen

(1) Die Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft (§ 114 Absatz 1 Nummer 5) und die Aberkennung der Rechtsdienstleistungsbefugnis (§ 114 Absatz 2 Nummer 5) werden mit der Rechtskraft des Urteils wirksam. (2) Warnung und Verweis (§ 114 Absatz 1 Nummer 1 und 2, Absatz 2 Nummer 1 und 2) gelten mit der R…

§ 205 – Beitreibung der Kosten

(1) Die Kosten, die in dem Verfahren vor dem Anwaltsgericht entstanden sind, werden auf Grund des Festsetzungsbeschlusses (§ 199) entsprechend § 204 Abs. 3 beigetrieben. (2) Die Kosten, die vor dem Anwaltsgerichtshof oder dem Bundesgerichtshof entstanden sind, werden nach den Vorschriften eingezogen…

§ 205a – Tilgung

(1) Eintragungen in den über das Mitglied der Rechtsanwaltskammer geführten Akten über die in den Sätzen 4 und 5 genannten Maßnahmen und Entscheidungen sind nach Ablauf der in den Sätzen 4 und 5 bestimmten Fristen zu tilgen. Dabei sind die über diese Maßnahmen und Entscheidungen entstandenen Vorgäng…

§ 206 – Ausländische Rechtsanwaltsberufe; Verordnungsermächtigung

(1) Angehörige solcher ausländischer Berufe, die in der Rechtsverordnung nach Absatz 2 aufgeführt sind, dürfen sich zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen in der Bundesrepublik Deutschland niederlassen, wenn sie nach dem Recht des Herkunftsstaats befugt sind, den Beruf im Herkunftsstaat auszuüben…

§ 207 – Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer und berufliche Stellung; Rücknahme und Widerruf

(1) Dem Antrag auf Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer (§ 206 Absatz 1 Nummer 2) ist eine Bescheinigung der im Herkunftsstaat zuständigen Behörde über die Zugehörigkeit zu dem Beruf beizufügen. Eine Bescheinigung nach Satz 1 ist der Rechtsanwaltskammer jährlich vorzulegen. Die Rechtsanwaltskammer ka…

§ 207a – Ausländische Berufsausübungsgesellschaften

(1) Eine Berufsausübungsgesellschaft, die ihren Sitz in einem Mitgliedstaat der Welthandelsorganisation hat, darf über eine Zweigniederlassung in der Bundesrepublik Deutschland Rechtsdienstleistungen nach den Absätzen 3 und 4 erbringen, wenn ihr Unternehmensgegenstand die Beratung und Vertretung in …

§ 208 – Landesrechtliche Beschränkungen der Parteivertretung und Beistandschaft

Ist durch Landesgesetz in Verfahren vor Schiedspersonen oder vor anderen Güte- oder Sühnestellen der Ausschluss von Bevollmächtigten oder Beiständen vorgesehen, so kann er auch auf Rechtsanwälte erstreckt werden. Auf Grund von landesrechtlichen Vorschriften können Rechtsanwälte nicht als Bevollmächt…

§ 209 – Kammermitgliedschaft von Inhabern einer Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz

(1) Natürliche Personen, die im Besitz einer uneingeschränkt oder unter Ausnahme lediglich des Sozial- oder Sozialversicherungsrechts erteilten Erlaubnis zur geschäftsmäßigen Rechtsbesorgung sind, sind auf Antrag in die für den Ort ihrer Niederlassung zuständige Rechtsanwaltskammer aufzunehmen. Sie …

§ 209a – Zulassung und Befugnisse bestehender Berufsausübungsgesellschaften

(1) Wenn eine Gesellschaft vor dem 1. August 2022 als Rechtsanwaltsgesellschaft zugelassen war, gilt diese Zulassung als Zulassung der Berufsausübungsgesellschaft nach § 59f Absatz 1. (2) Berufsausübungsgesellschaften, die am 1. August 2022 bestanden, normal nach § 59f Absatz 1 zulassungsbedürftig s…

§ 210 – Bestehenbleiben von Rechtsanwaltskammern

Am 1. September 2009 bestehende Rechtsanwaltskammern, die ihren Sitz nicht am Ort eines Oberlandesgerichts haben, bleiben bestehen.…

§ 211 – Befreiung von der Voraussetzung der Befähigung zum Richteramt

(1) Die Befähigung zur anwaltlichen Tätigkeit besitzen auch Personen, die bis zum 9. September 1996 die fachlichen Voraussetzungen für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 4 des Rechtsanwaltsgesetzes vom 13. September 1990 (GBl. I Nr. 61 S. 1504) erfüllt haben. (2) Rechtsanwälte, die schon na…

§ 212 – Übergangsvorschrift zu aufsichtsrechtlichen Verfahren bei Wegfall der doppelten Kammermitgliedschaft

Die Zuständigkeit für am 1. Januar 2025 anhängige aufsichtsrechtliche Verfahren gegen ein Mitglied eines Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgans einer anwaltlichen Berufsausübungsgesellschaft, das auch Mitglied der Patentanwaltskammer oder einer Steuerberaterkammer ist, geht am 1. Januar 2025 auf di…

Anlage 1 – (zu § 59a Absatz 4 Satz 1)Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen

(Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 12, S. 1 – 3) Fundstelle I. Begriffsbestimmungen Im Rahmen dieser Anlage bezeichnen die Begriffe „reglementierter Beruf“ eine berufliche Tätigkeit oder eine Gruppe beruflicher Tätigkeiten, bei der die Aufnahme, die Ausübung oder eine der Arten der Ausübung durch Rechts-…

Anlage 2 – (zu § 193 Satz 1 und § 195 Satz 1)Gebührenverzeichnis

(Fundstelle: BGBl. I 2006, 3418 - 3420 bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) Fundstelle Gliederung auto Teil 1 Anwaltsgerichtliche Verfahren Abschnitt 1 Verfahren vor dem Anwaltsgericht Unterabschnitt 1 Anwaltsgerichtliches Verfahren erster Instanz normal normal Unterabschnitt 2 Antrag auf ge…