§ 114 – Anwaltsgerichtliche Maßnahmen
(1) Anwaltsgerichtliche Maßnahmen sind bei Verfahren gegen Rechtsanwälte Warnung, normal normal Verweis, normal normal Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, normal normal Verbot, auf bestimmten Rechtsgebieten als Vertreter oder Beistand für die Dauer von einem Jahr bis zu fünf Jahren tätig zu werden, normal normal Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft. normal normal normal arabic (1a) Im Fall des § 73 Absatz 2 Satz 2 tritt an die Stelle der Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft bei Mitgliedern von Geschäftsführungsorganen die Aberkennung der Eignung, eine Berufsausübungsgesellschaft zu vertreten und ihre Geschäfte zu führen, und normal bei Mitgliedern von Aufsichtsorganen die Aberkennung der Eignung, Aufsichtsfunktionen einer Berufsausübungsgesellschaft wahrzunehmen. normal arabic (2) Anwaltsgerichtliche Maßnahmen sind bei Verfahren gegen Berufsausübungsgesellschaften Warnung, normal normal Verweis, normal normal Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro, normal normal Verbot, auf bestimmten Rechtsgebieten für die Dauer von einem Jahr bis zu fünf Jahren als Vertreter oder Beistand tätig zu werden, normal normal Aberkennung der Rechtsdienstleistungsbefugnis. normal normal normal arabic (3) Die anwaltsgerichtlichen Maßnahmen des Verweises und der Geldbuße können nebeneinander verhängt werden.
Kurz erklärt
- Anwaltsgerichtliche Maßnahmen gegen Rechtsanwälte können Warnungen, Verweise, Geldbußen bis zu 50.000 Euro und Tätigkeitsverbote umfassen.
- Die Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft ist eine mögliche Maßnahme.
- Für Mitglieder von Geschäftsführungsorganen kann die Aberkennung der Eignung zur Vertretung einer Berufsausübungsgesellschaft anstelle der Ausschließung erfolgen.
- Bei Verfahren gegen Berufsausübungsgesellschaften können ähnliche Maßnahmen wie Warnungen, Verweise und Geldbußen bis zu 500.000 Euro verhängt werden.
- Verweis und Geldbuße können gleichzeitig verhängt werden.