§ 59g – Zulassungsverfahren; Anzeigepflicht
(1) Der Antrag auf Zulassung muss folgende Angaben enthalten: Rechtsform, Name, Sitz und Gegenstand der Berufsausübungsgesellschaft, normal die Geschäftsanschriften der Niederlassungen der Berufsausübungsgesellschaft sowie normal Name und Beruf der Gesellschafter, der Mitglieder der Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane sowie aller mittelbar beteiligten Personen; sofern Gesellschafter eine zugelassene Berufsausübungsgesellschaft ist, müssen Name und Beruf der an ihr mittelbar beteiligten Personen nicht angegeben werden. normal arabic Die zuständige Rechtsanwaltskammer kann zur Prüfung der Voraussetzungen des § 59f Absatz 2 die Vorlage geeigneter Nachweise einschließlich des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung verlangen. § 57 gilt entsprechend. (2) Die Entscheidung über den Antrag auf Zulassung kann ausgesetzt werden, wenn gegen einen Gesellschafter oder ein Mitglied eines Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgans ein auf Rücknahme oder Widerruf seiner Zulassung oder Bestellung gerichtetes Verfahren betrieben wird oder ein vorläufiges Berufs- oder Vertretungsverbot erlassen worden ist. (3) Die Zulassung wird wirksam mit der Aushändigung einer von der Rechtsanwaltskammer ausgestellten Urkunde. (4) Die zugelassene Berufsausübungsgesellschaft hat der Rechtsanwaltskammer jede Änderung der nach Absatz 1 Satz 1 anzugebenden Verhältnisse unverzüglich anzuzeigen. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
Kurz erklärt
- Der Antrag auf Zulassung muss Informationen zur Rechtsform, Name, Sitz und Tätigkeit der Gesellschaft sowie zu den Gesellschaftern und Mitgliedern der Organe enthalten.
- Wenn ein Gesellschafter eine zugelassene Gesellschaft ist, müssen die Namen und Berufe der indirekt beteiligten Personen nicht angegeben werden.
- Die Rechtsanwaltskammer kann Nachweise wie den Gesellschaftsvertrag zur Prüfung anfordern.
- Die Entscheidung über den Zulassungsantrag kann ausgesetzt werden, wenn gegen einen Gesellschafter oder ein Organmitglied ein Verfahren zur Rücknahme der Zulassung läuft.
- Die Zulassung wird mit der Aushändigung einer Urkunde wirksam, und Änderungen müssen der Rechtsanwaltskammer sofort mitgeteilt werden.