Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 01. August 1959
§ 150a

§ 150a – Verfahren zur Erzwingung des Antrags der Staatsanwaltschaft

Hat der Vorstand der Rechtsanwaltskammer gegenüber der Staatsanwaltschaft beantragt, daß diese den Antrag auf Verhängung eines Berufs- oder Vertretungsverbotes stellen solle, so ist § 122 entsprechend anzuwenden.

Kurz erklärt

  • Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer kann einen Antrag an die Staatsanwaltschaft stellen.
  • Der Antrag betrifft die Verhängung eines Berufs- oder Vertretungsverbotes.
  • In diesem Fall wird § 122 angewendet.
  • Die Staatsanwaltschaft prüft den Antrag.
  • Es handelt sich um eine rechtliche Maßnahme gegen Anwälte.