Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
01. August 1959
§ 150a
§ 150a – Verfahren zur Erzwingung des Antrags der Staatsanwaltschaft
Hat der Vorstand der Rechtsanwaltskammer gegenüber der Staatsanwaltschaft beantragt, daß diese den Antrag auf Verhängung eines Berufs- oder Vertretungsverbotes stellen solle, so ist § 122 entsprechend anzuwenden.
Kurz erklärt
- Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer kann einen Antrag an die Staatsanwaltschaft stellen.
- Der Antrag betrifft die Verhängung eines Berufs- oder Vertretungsverbotes.
- In diesem Fall wird § 122 angewendet.
- Die Staatsanwaltschaft prüft den Antrag.
- Es handelt sich um eine rechtliche Maßnahme gegen Anwälte.