Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 01. August 1959
§ 151

§ 151 – Mündliche Verhandlung

(1) Der Beschluß, durch den ein Berufs- oder Vertretungsverbot verhängt wird, kann nur auf Grund mündlicher Verhandlung ergehen. (2) Auf die Ladung und die mündliche Verhandlung sind die Vorschriften entsprechend anzuwenden, die für die Hauptverhandlung vor dem erkennenden Gericht maßgebend sind, soweit sich nicht aus den folgenden Vorschriften etwas anderes ergibt. (3) In der ersten Ladung ist die dem Mitglied der Rechtsanwaltskammer zur Last gelegte Pflichtverletzung durch Anführung der sie begründenden Tatsachen zu bezeichnen; ferner sind die Beweismittel anzugeben. Dies ist jedoch nicht erforderlich, wenn dem Mitglied die Anschuldigungsschrift bereits mitgeteilt worden ist. (4) Den Umfang der Beweisaufnahme bestimmt das Gericht nach pflichtmäßigem Ermessen, ohne an Anträge der Staatsanwaltschaft oder des Mitglieds der Rechtsanwaltskammer gebunden zu sein.

Kurz erklärt

  • Ein Berufs- oder Vertretungsverbot wird nur nach einer mündlichen Verhandlung beschlossen.
  • Die Regeln für die Ladung und die mündliche Verhandlung entsprechen denen der Hauptverhandlung vor dem Gericht.
  • In der ersten Ladung muss die Pflichtverletzung des Mitglieds der Rechtsanwaltskammer mit den entsprechenden Fakten und Beweismitteln angegeben werden, es sei denn, die Anschuldigungsschrift wurde bereits mitgeteilt.
  • Das Gericht entscheidet nach eigenem Ermessen über den Umfang der Beweisaufnahme.
  • Das Gericht ist dabei nicht an die Anträge der Staatsanwaltschaft oder des Mitglieds der Rechtsanwaltskammer gebunden.