Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
01. August 1959
§ 152
§ 152 – Abstimmung über das Verbot
Zur Verhängung des Berufs- oder Vertretungsverbotes ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen erforderlich.
Kurz erklärt
- Ein Berufs- oder Vertretungsverbot kann verhängt werden.
- Dafür ist eine Abstimmung notwendig.
- Es müssen mindestens zwei Drittel der Stimmen dafür sein.
- Die Entscheidung erfolgt durch eine Mehrheit.
- Das Verbot betrifft bestimmte berufliche Tätigkeiten.