Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 01. August 1959
§ 152

§ 152 – Abstimmung über das Verbot

Zur Verhängung des Berufs- oder Vertretungsverbotes ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen erforderlich.

Kurz erklärt

  • Ein Berufs- oder Vertretungsverbot kann verhängt werden.
  • Dafür ist eine Abstimmung notwendig.
  • Es müssen mindestens zwei Drittel der Stimmen dafür sein.
  • Die Entscheidung erfolgt durch eine Mehrheit.
  • Das Verbot betrifft bestimmte berufliche Tätigkeiten.