Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
01. August 1959
§ 191a
§ 191a – Einrichtung und Aufgabe
(1) Bei der Bundesrechtsanwaltskammer wird eine Satzungsversammlung eingerichtet. (2) Die Satzungsversammlung erläßt als Satzung eine Berufsordnung für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes unter Berücksichtigung der beruflichen Pflichten und nach Maßgabe des § 59a. (3) Die Satzungsversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung. (4) Der Satzungsversammlung gehören an: ohne Stimmrecht die Mitglieder des Präsidiums der Bundesrechtsanwaltskammer und die Präsidenten der Rechtsanwaltskammern; normal normal mit Stimmrecht die nach § 191b gewählten Mitglieder. normal normal normal arabic
Kurz erklärt
- Es wird eine Satzungsversammlung bei der Bundesrechtsanwaltskammer eingerichtet.
- Die Satzungsversammlung erstellt eine Berufsordnung für Rechtsanwälte.
- Die Berufsordnung berücksichtigt die beruflichen Pflichten gemäß § 59a.
- Die Satzungsversammlung legt eine Geschäftsordnung fest.
- Mitglieder der Satzungsversammlung sind das Präsidium der Bundesrechtsanwaltskammer und die Präsidenten der Rechtsanwaltskammern ohne Stimmrecht sowie gewählte Mitglieder mit Stimmrecht.