Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
01. August 1959
§ 35
§ 35 – Bestellung eines Vertreters im Verwaltungsverfahren
Wird auf Ersuchen der Rechtsanwaltskammer für das Verwaltungsverfahren ein Vertreter bestellt, soll ein Rechtsanwalt bestellt werden.
Kurz erklärt
- Die Rechtsanwaltskammer kann einen Vertreter für das Verwaltungsverfahren anfordern.
- Bei dieser Bestellung wird ein Rechtsanwalt ausgewählt.
- Der Rechtsanwalt übernimmt die Vertretung im Verwaltungsverfahren.
- Die Bestellung erfolgt auf Ersuchen der Rechtsanwaltskammer.
- Es handelt sich um eine formelle Regelung für die Vertretung.