Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 01. August 1959
§ 35

§ 35 – Bestellung eines Vertreters im Verwaltungsverfahren

Wird auf Ersuchen der Rechtsanwaltskammer für das Verwaltungsverfahren ein Vertreter bestellt, soll ein Rechtsanwalt bestellt werden.

Kurz erklärt

  • Die Rechtsanwaltskammer kann einen Vertreter für das Verwaltungsverfahren anfordern.
  • Bei dieser Bestellung wird ein Rechtsanwalt ausgewählt.
  • Der Rechtsanwalt übernimmt die Vertretung im Verwaltungsverfahren.
  • Die Bestellung erfolgt auf Ersuchen der Rechtsanwaltskammer.
  • Es handelt sich um eine formelle Regelung für die Vertretung.