§ 43d – Darlegungs- und Informationspflichten bei Inkassodienstleistungen
(1) Der Rechtsanwalt, der Inkassodienstleistungen erbringt, muss mit der ersten Geltendmachung einer Forderung gegenüber einer Privatperson folgende Informationen klar und verständlich in Textform übermitteln: den Namen oder die Firma des Auftraggebers sowie dessen Anschrift, sofern nicht dargelegt wird, dass durch die Angabe der Anschrift überwiegende schutzwürdige Interessen des Auftraggebers beeinträchtigt würden, normal normal den Forderungsgrund, bei Verträgen unter konkreter Darlegung des Vertragsgegenstands und des Datums des Vertragsschlusses, bei unerlaubten Handlungen unter Darlegung der Art und des Datums der Handlung, normal normal wenn Zinsen geltend gemacht werden, eine Zinsberechnung unter Darlegung der zu verzinsenden Forderung, des Zinssatzes und des Zeitraums, für den die Zinsen berechnet werden, normal normal wenn ein Zinssatz über dem gesetzlichen Verzugszinssatz geltend gemacht wird, einen gesonderten Hinweis hierauf und die Angabe, auf Grund welcher Umstände der erhöhte Zinssatz gefordert wird, normal normal wenn Inkassokosten geltend gemacht werden, Angaben zu deren Art, Höhe und Entstehungsgrund, normal normal wenn mit den Inkassokosten Umsatzsteuerbeträge geltend gemacht werden, eine Erklärung, dass der Auftraggeber diese Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann, normal normal wenn die Anschrift der Privatperson nicht vom Gläubiger mitgeteilt, sondern anderweitig ermittelt wurde, einen Hinweis hierauf sowie darauf, wie eventuell aufgetretene Fehler geltend gemacht werden können, normal normal Bezeichnung, Anschrift und elektronische Erreichbarkeit der für ihn zuständigen Rechtsanwaltskammer. normal normal normal arabic (2) Auf eine entsprechende Anfrage einer Privatperson hat der Inkassodienstleistungen erbringende Rechtsanwalt die folgenden ergänzenden Informationen unverzüglich in Textform mitzuteilen: den Namen oder die Firma desjenigen, in dessen Person die Forderung entstanden ist, normal normal bei Verträgen die wesentlichen Umstände des Vertragsschlusses. normal normal normal arabic (3) Beabsichtigt der Inkassodienstleistungen erbringende Rechtsanwalt, mit einer Privatperson eine Stundungs- oder Ratenzahlungsvereinbarung zu treffen, so hat er sie zuvor in Textform auf die dadurch entstehenden Kosten hinzuweisen. (4) Fordert der Inkassodienstleistungen erbringende Rechtsanwalt eine Privatperson zur Abgabe eines Schuldanerkenntnisses auf, so hat er sie mit der Aufforderung nach Maßgabe des Satzes 2 in Textform darauf hinzuweisen, dass sie durch das Schuldanerkenntnis in der Regel die Möglichkeit verliert, solche Einwendungen und Einreden gegen die anerkannte Forderung geltend zu machen, die zum Zeitpunkt der Abgabe des Schuldanerkenntnisses begründet waren. Der Hinweis muss deutlich machen, welche Teile der Forderung vom Schuldanerkenntnis erfasst werden, und normal normal typische Beispiele von Einwendungen und Einreden benennen, die nicht mehr geltend gemacht werden können, wie das Nichtbestehen oder die Erfüllung oder die Verjährung der anerkannten Forderung. normal normal normal arabic (5) Privatperson im Sinne dieser Vorschrift ist jede natürliche Person, gegen die eine Forderung geltend gemacht wird, die nicht im Zusammenhang mit ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit steht.
Kurz erklärt
- Rechtsanwälte, die Inkassodienstleistungen anbieten, müssen bei der ersten Forderung an eine Privatperson klare Informationen über den Auftraggeber, den Forderungsgrund und eventuelle Zinsen in Textform bereitstellen.
- Auf Anfrage muss der Rechtsanwalt zusätzliche Informationen über die Person, von der die Forderung stammt, und wesentliche Vertragsdetails mitteilen.
- Bei Stundungs- oder Ratenzahlungsvereinbarungen muss der Rechtsanwalt die Privatperson vorab über die entstehenden Kosten informieren.
- Wenn eine Privatperson zur Abgabe eines Schuldanerkenntnisses aufgefordert wird, muss der Rechtsanwalt sie darüber informieren, dass sie dadurch bestimmte Einwendungen gegen die Forderung verliert.
- Eine Privatperson ist jede natürliche Person, gegen die eine Forderung erhoben wird, die nicht mit ihrer beruflichen Tätigkeit zusammenhängt.