Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
01. August 1959
§ 99
§ 99 – Amts- und Rechtshilfe
(1) Die Anwaltsgerichte haben sich gegenseitig Amts- und Rechtshilfe zu leisten. (2) Auf Ersuchen haben auch andere Gerichte und Verwaltungsbehörden dem Anwaltsgericht Amts- und Rechtshilfe zu leisten. Die gleiche Verpflichtung haben die Anwaltsgerichte gegenüber anderen Gerichten und Behörden. (3) Bei den Anwaltsgerichten können die Rechtshilfeersuchen durch ein einzelnes Mitglied erledigt werden.
Kurz erklärt
- Anwaltsgerichte unterstützen sich gegenseitig bei Amts- und Rechtshilfe.
- Auch andere Gerichte und Verwaltungsbehörden müssen den Anwaltsgerichten bei Bedarf helfen.
- Anwaltsgerichte sind verpflichtet, anderen Gerichten und Behörden ebenfalls Hilfe zu leisten.
- Rechtshilfeersuchen können von einem einzelnen Mitglied der Anwaltsgerichte bearbeitet werden.
- Die Zusammenarbeit soll die Effizienz und Unterstützung im rechtlichen Bereich fördern.