Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
01. August 1959
§ 98
§ 98 – Geschäftsstelle und Geschäftsordnung
(1) Bei dem Anwaltsgericht wird eine Geschäftsstelle eingerichtet. (2) Die erforderlichen Bürokräfte, die Räume und die Mittel für den sonstigen sächlichen Bedarf stellt die Rechtsanwaltskammer zur Verfügung. (3) Die Dienstaufsicht über die Geschäftsstelle führt der Vorsitzende des Anwaltsgerichts; im Fall des § 92 Abs. 2 obliegt die Aufsicht dem geschäftsleitenden Vorsitzenden. (4) Der Geschäftsgang bei dem Anwaltsgericht wird durch eine Geschäftsordnung geregelt, die von den Mitgliedern des Anwaltsgerichts beschlossen wird. Sie bedarf der Bestätigung durch die Landesjustizverwaltung.
Kurz erklärt
- Es wird eine Geschäftsstelle beim Anwaltsgericht eingerichtet.
- Die Rechtsanwaltskammer stellt die notwendigen Bürokräfte, Räume und Materialien bereit.
- Der Vorsitzende des Anwaltsgerichts hat die Dienstaufsicht über die Geschäftsstelle.
- Bei bestimmten Fällen obliegt die Aufsicht dem geschäftsleitenden Vorsitzenden.
- Der Ablauf der Geschäfte wird durch eine Geschäftsordnung geregelt, die von den Mitgliedern beschlossen und von der Landesjustizverwaltung bestätigt werden muss.