Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 01. August 1959
§ 132

§ 132 – Rechtskraftwirkung eines ablehnenden Beschlusses

Ist die Eröffnung des Hauptverfahrens durch einen nicht mehr anfechtbaren Beschluß abgelehnt, so kann der Antrag auf Einleitung des anwaltsgerichtlichen Verfahrens nur auf Grund neuer Tatsachen oder Beweismittel und nur innerhalb von fünf Jahren, seitdem der Beschluß rechtskräftig geworden ist, erneut gestellt werden.

Kurz erklärt

  • Wenn das Hauptverfahren durch einen endgültigen Beschluss abgelehnt wird, kann der Antrag nicht einfach wiederholt werden.
  • Ein neuer Antrag auf Einleitung des anwaltsgerichtlichen Verfahrens ist nur möglich, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel vorliegen.
  • Der neue Antrag muss innerhalb von fünf Jahren nach Rechtskraft des Beschlusses gestellt werden.
  • Der Beschluss, der das Hauptverfahren ablehnt, kann nicht mehr angefochten werden.
  • Es gibt eine Frist von fünf Jahren, um neue Informationen einzureichen.