Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
01. August 1959
§ 133
§ 133 – Zustellung des Eröffnungsbeschlusses
Der Beschluß über die Eröffnung des Hauptverfahrens ist dem Mitglied der Rechtsanwaltskammer spätestens mit der Ladung zuzustellen. Entsprechendes gilt in den Fällen des § 207 Abs. 3 der Strafprozeßordnung für die nachgereichte Anschuldigungsschrift.
Kurz erklärt
- Der Beschluss zur Eröffnung des Hauptverfahrens muss dem Rechtsanwaltskammer-Mitglied zugestellt werden.
- Die Zustellung erfolgt spätestens mit der Ladung.
- Dies gilt auch für nachgereichte Anschuldigungsschriften.
- Die Regelung bezieht sich auf § 207 Abs. 3 der Strafprozessordnung.
- Die Zustellung ist wichtig für den weiteren Verlauf des Verfahrens.