Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 01. August 1959
§ 133

§ 133 – Zustellung des Eröffnungsbeschlusses

Der Beschluß über die Eröffnung des Hauptverfahrens ist dem Mitglied der Rechtsanwaltskammer spätestens mit der Ladung zuzustellen. Entsprechendes gilt in den Fällen des § 207 Abs. 3 der Strafprozeßordnung für die nachgereichte Anschuldigungsschrift.

Kurz erklärt

  • Der Beschluss zur Eröffnung des Hauptverfahrens muss dem Rechtsanwaltskammer-Mitglied zugestellt werden.
  • Die Zustellung erfolgt spätestens mit der Ladung.
  • Dies gilt auch für nachgereichte Anschuldigungsschriften.
  • Die Regelung bezieht sich auf § 207 Abs. 3 der Strafprozessordnung.
  • Die Zustellung ist wichtig für den weiteren Verlauf des Verfahrens.