Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
01. August 1959
§ 194
§ 194 – Streitwert
(1) Der Streitwert bestimmt sich nach § 52 des Gerichtskostengesetzes. Er wird von Amts wegen festgesetzt. (2) In Verfahren, die Klagen auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft oder deren Rücknahme oder Widerruf betreffen, ist ein Streitwert von 50 000 Euro anzunehmen. Unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache sowie der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Klägers, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen. (3) Die Festsetzung ist unanfechtbar; § 63 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes bleibt unberührt.
Kurz erklärt
- Der Streitwert wird gemäß § 52 des Gerichtskostengesetzes festgelegt.
- Er wird automatisch vom Gericht bestimmt.
- Bei Klagen zur Zulassung, Rücknahme oder Widerruf der Rechtsanwaltschaft beträgt der Streitwert 50.000 Euro.
- Das Gericht kann den Streitwert je nach Einzelfall anpassen.
- Die Festsetzung des Streitwerts ist endgültig und kann nicht angefochten werden.