Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
01. August 1959
§ 181
§ 181 – Recht zur Ablehnung der Wahl
Die Wahl zum Mitglied des Präsidiums kann ablehnen, wer das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet hat; normal normal wer in den letzten vier Jahren Mitglied des Präsidiums gewesen ist. normal normal normal arabic normal normal normal arabic
Kurz erklärt
- Personen über 65 Jahre können die Wahl zum Mitglied des Präsidiums ablehnen.
- Wer in den letzten vier Jahren bereits Mitglied des Präsidiums war, kann ebenfalls ablehnen.
- Die Regelung betrifft die Wahl zum Präsidium.
- Es gibt keine weiteren Ausnahmen oder Bedingungen.
- Die Ablehnung ist eine persönliche Entscheidung.