Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 01. August 1959
§ 181

§ 181 – Recht zur Ablehnung der Wahl

Die Wahl zum Mitglied des Präsidiums kann ablehnen, wer das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet hat; normal normal wer in den letzten vier Jahren Mitglied des Präsidiums gewesen ist. normal normal normal arabic normal normal normal arabic

Kurz erklärt

  • Personen über 65 Jahre können die Wahl zum Mitglied des Präsidiums ablehnen.
  • Wer in den letzten vier Jahren bereits Mitglied des Präsidiums war, kann ebenfalls ablehnen.
  • Die Regelung betrifft die Wahl zum Präsidium.
  • Es gibt keine weiteren Ausnahmen oder Bedingungen.
  • Die Ablehnung ist eine persönliche Entscheidung.