Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 01. August 1959
§ 180

§ 180 – Wahlen zum Präsidium

(1) Das Präsidium der Bundesrechtsanwaltskammer wird von der Hauptversammlung aus ihrer Mitte gewählt. In das Präsidium kann wiedergewählt werden, wer Mitglied des Vorstandes einer Rechtsanwaltskammer ist. (2) Das Nähere bestimmt die Satzung der Bundesrechtsanwaltskammer.

Kurz erklärt

  • Das Präsidium der Bundesrechtsanwaltskammer wird von der Hauptversammlung gewählt.
  • Die Wahl erfolgt aus den Mitgliedern der Hauptversammlung.
  • Wiederwahl ist möglich für Mitglieder des Vorstands einer Rechtsanwaltskammer.
  • Die genauen Regelungen werden in der Satzung der Bundesrechtsanwaltskammer festgelegt.
  • Es gibt keine weiteren spezifischen Vorgaben im Text.