Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
01. August 1959
§ 179
§ 179 – Zusammensetzung des Präsidiums
(1) Die Bundesrechtsanwaltskammer hat ein Präsidium. (2) Das Präsidium besteht aus 1. dem Präsidenten, normal 2. mindestens drei Vizepräsidenten, normal 3. dem Schatzmeister. normal normal normal arabic (3) Das Präsidium gibt sich eine Geschäftsordnung. (4) Die Hauptversammlung kann weitere Vizepräsidenten bestimmen.
Kurz erklärt
- Die Bundesrechtsanwaltskammer hat ein Präsidium.
- Das Präsidium setzt sich aus dem Präsidenten, mindestens drei Vizepräsidenten und dem Schatzmeister zusammen.
- Das Präsidium erstellt eine Geschäftsordnung.
- Die Hauptversammlung kann zusätzliche Vizepräsidenten wählen.