Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
01. August 1959
§ 93
§ 93 – Besetzung des Anwaltsgerichts
(1) Das Anwaltsgericht wird mit der erforderlichen Anzahl von Vorsitzenden und weiteren Mitgliedern besetzt. Sind mehrere Vorsitzende ernannt, so wird einer von ihnen zum geschäftsleitenden Vorsitzenden bestellt. Der Vorsitzende und ein weiteres Mitglied der Kammer müssen die Befähigung zum Richteramt haben. (2) Die Landesjustizverwaltung hat den Vorstand der Rechtsanwaltskammer vor der Ernennung der Vorsitzenden und der Bestellung des geschäftsleitenden Vorsitzenden zu hören.
Kurz erklärt
- Das Anwaltsgericht besteht aus mehreren Vorsitzenden und Mitgliedern.
- Wenn es mehrere Vorsitzende gibt, wird einer zum geschäftsleitenden Vorsitzenden ernannt.
- Der Vorsitzende und ein weiteres Mitglied müssen die Befähigung zum Richteramt haben.
- Die Landesjustizverwaltung muss den Vorstand der Rechtsanwaltskammer anhören.
- Dies geschieht vor der Ernennung der Vorsitzenden und der Bestellung des geschäftsleitenden Vorsitzenden.