Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
01. August 1959
§ 104
§ 104 – Besetzung der Senate des Anwaltsgerichtshofes
Die Senate des Anwaltsgerichtshofes entscheiden in der Besetzung von fünf Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden, soweit nicht gesetzlich bestimmt ist, dass anstelle des Senats der Vorsitzende oder der Berichterstatter entscheidet. Als Beisitzer wirken zwei weitere anwaltliche Mitglieder und zwei Berufsrichter mit.
Kurz erklärt
- Der Anwaltsgerichtshof besteht aus einem Senat mit fünf Mitgliedern.
- Der Senat hat einen Vorsitzenden und einen Berichterstatter.
- In bestimmten Fällen kann der Vorsitzende oder der Berichterstatter allein entscheiden.
- Zwei anwaltliche Mitglieder und zwei Berufsrichter sind als Beisitzer im Senat tätig.
- Die Zusammensetzung des Senats ist gesetzlich geregelt.