Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
01. August 1959
§ 67
§ 67 – Recht zur Ablehnung der Wahl
Die Wahl zum Mitglied des Vorstandes kann ablehnen, wer das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet hat; normal normal wer in den letzten vier Jahren Mitglied des Vorstandes gewesen ist; normal normal wer aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend die Tätigkeit im Vorstand nicht ordnungsgemäß ausüben kann. normal normal normal arabic
Kurz erklärt
- Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, können die Wahl zum Vorstand ablehnen.
- Auch ehemalige Vorstandsmitglieder, die in den letzten vier Jahren im Vorstand waren, können ablehnen.
- Personen, die aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage sind, ihre Aufgaben im Vorstand ordnungsgemäß zu erfüllen, können ebenfalls ablehnen.